Einleitung des Abwahlverfahrens gegen den Bürgermeister der Stadt Ratzeburg
Die Stadtvertretung der Stadt Ratzeburg hat auf ihrer Sitzung am 25.05.2021 mit notwendiger Zweidrittelmehrheit die Einleitung des Abwahlverfahrens gegen den Bürgermeister nach § 57d der Gemeindeordnung beschlossen. Bürgerinnen und Bürger der Stadt Ratzeburg sind damit aufgefordert, über die Abwahl des Bürgermeisters im Zuge eines Bürgerentscheides abzustimmen. Auf ihrer Sitzung am 14.06.2021 hat die Stadtvertretung die Durchführung dieses Bürgerentscheids nach § 16g der Gemeindeordnung beschlossen und konkretisiert. Als Termin wurde der 22.08.2021 festgelegt, die Abstimmungsfrage wie folgt formuliert: "Soll der im Amt befindliche Bürgermeister vor Ablauf seiner Wahlzeit vorzeitig aus dem Amt gewählt werden?".
Ab dem 16.07.2021 werden aus dem Rathaus der Stadt Ratzeburg die Abstimmungsbenachrichtigungen mit dieser Frage an alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger verschickt. Wahlberechtigt ist, wer EU-Bürger ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Wochen in Ratzeburg wohnt. Der Abstimmungsbenachrichtigung liegt ein Infoschreiben der Stadtvertretung bei, in dem nach § 16g Abs. 6 der Gemeindeordnung der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung dargelegt sind. Spätestens am 6. Tag vor der Wahl erfolgt nach § 38 Abs. 1 GKWO die Abstimmungsbekanntmachung.
Der Ablauf der Abstimmung ist der gleiche wie bei einer regulären Wahl. Die Wahlberechtigten werden in den 12 Ratzeburger Abstimmungsbezirken einem Wahllokal zugeordnet und können dort am Wahltermin mit ihrer Abstimmungsbenachrichtigung oder dem gültigen Personalausweis, sofern diese Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, mit einer Stimme, "Ja" - "Nein", wählen. Nach Erhalt der Abstimmungsbenachrichtigung wird zudem eine Briefwahl möglich sein. Diese startet voraussichtlich am 19.07.2021.
Laut § 57d der Gemeindeordnung bedarf die Abwahl des Bürgermeisters einer Mehrheit der gültigen Stimmen, die mindestens 20 % der Zahl der Wahlberechtigten betragen muss.