3.5
Marktgebührensatzung
für die Stadt Ratzeburg
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung
vom 02. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 159), berichtigt am 24. April 1991 (GVOBl.
Schl.-H. S. 255), geändert durch Gesetz vom 06. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H.
S. 640), der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes
Schleswig-Holstein vom 29. Januar 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 50), geändert durch
Gesetz vom 02. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 119) des § 26 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1962 (GVOBl. Schl.-H.
S. 237) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. Januar 1979(GVOBl. Schl.-H. S. 163)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 124) und
des § 71 der Gewerbeordnung vom 01. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) in der zur
Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertretung vom
26.06.1995 folgende Satzung erlassen:
§ 1
- Auf den in der Stadt Ratzeburg
stattfindenden Märkten werden Marktgebühren (Marktstandsgelder) erhoben
und zwar
- auf Wochenmärkten
a) für die Benutzung eines Standplatzes
zum Verkauf von Waren aller Art
pro qm und Tag 1,00
DM
mindestens jedoch 5,00
DM
b) für das Abstellen von zusätzlichen Wagen
und Fahrzeugen aller Art
pro Wagen/Fahrzeug je Tag 3,00 DM
- auf Volksfesten
a) für die Benutzung eines Standplatzes
für Verkaufs- und sonstige Vergnügungsgeschäfte
pro qm und Tag 1,00
DM
mindestens jedoch täglich 5,00 DM
b) für die Benutzung eines Standplatzes
für Fahrgeschäfte, Schaukeln u.ä.
pro qm und Tag 1,00
DM
c) für das Abstellen von Wagen und Fahrzeugen
aller Art
pro Wagen/Fahrzeug je Tag 3,00 DM
- Bei der Berechnung der Marktgebühren
werden Bruchteile eines Quadratmeters und angefangene Tage voll berechnet.
§ 2
- Auf Wochenmärkten ist das
Standgeld am Markttage während der Benutzung des zugewiesenen Standplatzes
an den zuständigen Marktmeister zu zahlen. Hierüber wird eine Quittung
erteilt.
- Marktstandsgeld für
Jahrmärkte ist vor Benutzung der angewiesenen Plätze an die Stadtkasse
Ratzeburg aufgrund des erteilten Gebührenbescheides zu zahlen, spätestens
bis zum 01. April bzw. 01. Oktober des jeweiligen Veranstaltungsjahres.
- Das Standgeld für
fliegende Händler wird am ersten Markttag erhoben. In diesen Fällen ist
das Standgeld an den zuständigen Marktmeister gegen Quittung zu
entrichten. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Standgeldern für bestellte
oder zugesagte Plätze besteht nur, wenn die Bewerbung für den Standplatz
mindestens vier Wochen vor dem in der Platzzulassung genannten
Zahlungstermin widerrufen wird. Nur wenn nachweislich wichtige Gründe
vorliegen, ist eine spätere Rückerstattung noch möglich.
§ 3
- Zahlungspflichtig ist der
Benutzer des Marktstandes, daneben haftet der Eigentümer der
Betriebseinrichtung als Gesamtschuldner.
- Wer zugesagte oder
bereitgestellte Flächen nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt, hat
keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Ermäßigung von Gebühren.
- Über Ausnahmen hiervon
wird entsprechend der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlaß von
Forderungen der Stadt Ratzeburg in er jeweils geltenden Fassung
entschieden.
§ 4
Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Marktgebühren kann der Zahlungspflichtige
binnen einer Frist von einem Monat Widerspruch beim Magistrat der Stadt
Ratzeburg und gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach
Zustellung Klage im Verwaltungsstreitverfahren erheben.
Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 5
- Die Stadt Ratzeburg wird
im Rahmen der Berechnungen und Erhebungen nach dieser Satzung
Personenbezogene Daten nutzen und verarbeiten.
- Die Stadt Ratzeburg ist
berechtigt, personenbezogene Daten im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit an Dritte (Polizei und Ordnungsbehörde)
weiterzuleiten.
- Die Nutzung und
Verarbeitung von Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des
Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener
Informationen (Landesdatenschutzgesetz -LSDG- vom 30.10.1991).
§ 6
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ratzeburg, den 26.06.1995
Stadt Ratzeburg
Der Magistrat
gez.: Zukowski
Bürgermeister