3.5

Marktgebührensatzung

für die Stadt Ratzeburg

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 159), berichtigt am 24. April 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 255), geändert durch Gesetz vom 06. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 640), der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Januar 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 50), geändert durch Gesetz vom 02. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 119) des § 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 237) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. Januar 1979(GVOBl. Schl.-H. S. 163) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 124) und des § 71 der Gewerbeordnung vom 01. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertretung vom 26.06.1995 folgende Satzung erlassen:

§ 1

  1. Auf den in der Stadt Ratzeburg stattfindenden Märkten werden Marktgebühren (Marktstandsgelder) erhoben und zwar
    1. auf Wochenmärkten

a) für die Benutzung eines Standplatzes

zum Verkauf von Waren aller Art

pro qm und Tag           1,00 DM

mindestens jedoch       5,00 DM

b) für das Abstellen von zusätzlichen Wagen

und Fahrzeugen aller Art

pro Wagen/Fahrzeug je Tag     3,00 DM

  1. auf Volksfesten

a) für die Benutzung eines Standplatzes

für Verkaufs- und sonstige Vergnügungsgeschäfte

pro qm und Tag           1,00 DM

mindestens jedoch täglich         5,00 DM

b) für die Benutzung eines Standplatzes

für Fahrgeschäfte, Schaukeln u.ä.

pro qm und Tag           1,00 DM

c) für das Abstellen von Wagen und Fahrzeugen

aller Art

pro Wagen/Fahrzeug je Tag     3,00 DM

  1. Bei der Berechnung der Marktgebühren werden Bruchteile eines Quadratmeters und angefangene Tage voll berechnet.

§ 2

  1. Auf Wochenmärkten ist das Standgeld am Markttage während der Benutzung des zugewiesenen Standplatzes an den zuständigen Marktmeister zu zahlen. Hierüber wird eine Quittung erteilt.
  2. Marktstandsgeld für Jahrmärkte ist vor Benutzung der angewiesenen Plätze an die Stadtkasse Ratzeburg aufgrund des erteilten Gebührenbescheides zu zahlen, spätestens bis zum 01. April bzw. 01. Oktober des jeweiligen Veranstaltungsjahres.
  3. Das Standgeld für fliegende Händler wird am ersten Markttag erhoben. In diesen Fällen ist das Standgeld an den zuständigen Marktmeister gegen Quittung zu entrichten. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Standgeldern für bestellte oder zugesagte Plätze besteht nur, wenn die Bewerbung für den Standplatz mindestens vier Wochen vor dem in der Platzzulassung genannten Zahlungstermin widerrufen wird. Nur wenn nachweislich wichtige Gründe vorliegen, ist eine spätere Rückerstattung noch möglich.

§ 3

  1. Zahlungspflichtig ist der Benutzer des Marktstandes, daneben haftet der Eigentümer der Betriebseinrichtung als Gesamtschuldner.
  2. Wer zugesagte oder bereitgestellte Flächen nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Ermäßigung von Gebühren.
  3. Über Ausnahmen hiervon wird entsprechend der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen der Stadt Ratzeburg in er jeweils geltenden Fassung entschieden.

§ 4

Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Marktgebühren kann der Zahlungspflichtige binnen einer Frist von einem Monat Widerspruch beim Magistrat der Stadt Ratzeburg und gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage im Verwaltungsstreitverfahren erheben.

Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 5

  1. Die Stadt Ratzeburg wird im Rahmen der Berechnungen und Erhebungen nach dieser Satzung Personenbezogene Daten nutzen und verarbeiten.
  2. Die Stadt Ratzeburg ist berechtigt, personenbezogene Daten im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit an Dritte (Polizei und Ordnungsbehörde) weiterzuleiten.
  3. Die Nutzung und Verarbeitung von Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz -LSDG- vom 30.10.1991).

 

§ 6

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ratzeburg, den 26.06.1995

Stadt Ratzeburg

Der Magistrat

gez.: Zukowski

Bürgermeister