Aufgrund
des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom
23.07.1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schl.-H. S 529), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13.12.2001 GVOBl. Schl.-H. S. 396) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes
Schleswig-Holstein in der Fassung vom 22.7.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564),
zuletzt geändert durch Gesetz v. 6.2.2001 (GVOBl. S. 14) in Verbindung mit dem Gesetz über den
Brandschutz und Hilfeleistung der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG - )
vom 10.02.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200)
in der jetzt gültigen Fassung hat die Stadtvertretung am 9. Dezember 2002
folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Pflichtaufgaben
der Feuerwehr
Die
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Ratzeburg ist verpflichtet:
1.
bei
Bränden und Löscharbeiten Hilfe sowie Technische Hilfe zu leisten und
gemeinde-übergreifende Hilfe über das Einsatzgebiet
hinaus zu gewährleisten, soweit der eigene abwehrende Brandschutz gesichert ist;
2. bei öffentlichen Notständen, die insbesondere
durch Naturereignisse, Explosionen und größere
Unglücksfälle verursacht werden, Hilfe zu leisten;
3. an der Löschwasserschau sich zu beteiligen.
§ 2
Gebührenfreie Dienstleistungen
1. Der Einsatz der Feuerwehr im Rahmen der
Pflichtaufgaben ist - vorbehaltlich der Regelungen
der §§ 3 und 5 - gebührenfrei. Dies gilt auch bei Hilfeleistungen der
Feuerwehr bei Vorfällen im Gebiet der Stadt Ratzeburg, bei denen sich Menschen
oder Tiere in
einer Notlage befinden oder das Eingreifen
der Feuerwehr im öffentlichen Interesse liegt.
2. Maßnahmen der Brandverhütung sind grundsätzlich
gebührenfrei. Brandschutztechnische Sicherheitsmaßnahmen
beim Verladen von feuergefährlichen oder explosiven Sachen sind gebührenfrei, wenn sie zum Schutz der
Nachbarschaft erforderlich sind.
§ 3
Gebührenpflichtige Dienstleistungen
1. Soweit nicht das Brandschutzgesetz oder § 2 dieser Gebührensatzung etwas anderes bestimmt, sind die Dienstleistungen der Feuerwehr nach Maßgabe dieser Gebührensatzung gebührenpflichtig. Bei allen Einsätzen der Feuerwehr, die der Gefahrenabwehr dienen, wird
der
Einsatz grundsätzlich über die Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und
Vollstreckungsverfahren (VVKO) abgerechnet.
Die
missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr sowie der Einsatz der Feuerwehr bei Bränden oder Hilfeleistungen, wenn vorsätzliche
Brandstiftung oder vorsätzliches Verschulden
festgestellt wird, ist ebenfalls gebührenpflichtig.
2.
Gebührenpflicht
besteht ferner für folgende Dienstleistungen:
1) Theater-
und Sicherheitswachen sowie Sicherheitsmaßnahmen beim Ausbrennen von
Schornsteinen,
2)
Hilfeleistungen, die eine Verunreinigung von Gewässern und an Land durch
wassergefährdende oder verschmutzte Stoffe
verhindern oder beseitigen sollen,
3) Hilfeleistungen zur Abwehr
von Gefahren für die Öffentlichkeit durch einsturzgefährdete Gebäude,
Gebäudeteile und Einrichtungen, sofern der Eigentümer seine Aufsichtspflicht
vernachlässigt oder ein anderer die Gefahr verursacht hat,
4) eines
Fehlalarms einer Brandmeldeanlage.
§ 4
Höhe der Gebühr
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Tarif, der
Bestandteil dieser Gebührensatzung ist.
§ 5
Kostenerstattung
1. Die Kosten für Sonderlöschmittel, Ölbindemittel,
Filter, Prüfröhrchen und sonstige Verbrauchsmittel der Feuerwehr, soweit
sie nicht
dem Betrieb der Fahrzeuge unmittelbar dienen, werden durch
öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch
geltend
gemacht. Der Kostenerstattungsanspruch
entsteht mit dem Verbrauch der in Satz 1 genannten Mittel. Zu Grunde
gelegt werden die jeweiligen Tagespreise.
2.
Für
gemeindeübergreifende Hilfe entsteht ein Kostenerstattungsanspruch, sobald die
Entfernung in der Luftlinie 15 km von
der
Grenze ihres Einzugsgebietes überschreitet.
§ 6
Schuldner der Gebühren oder der Kostenerstattung
1. Gebührenschuldner sind:
1) der
Auftraggeber und diejenigen Personen, in deren Interesse die Leistung der Feuerwehr erbracht wird,
2) in den
Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Veranlasser eines missbräuchlichen Alarms, der
Brandstifter oder der Täter, der
die
Hilfeleistung verursacht hat.
2.
Bei
gemeindeübergreifender Hilfe ist die anfordernde Gemeinde oder Aufsichtsbehörde Schuldner.
3. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
4.
Die
Schuld bleibt bestehen, wenn die Feuerwehr nach Auftragserteilung oder nach
ihrem Eintreffen am Einsatzort nicht mehr
einzugreifen braucht und die Feuerwehr dies nicht zu vertreten hat.
5.
Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von
Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von
Gebühren und Entgelten oder der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine
unbillige Härte Wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses
gerechtfertigt ist.
§ 7
Berechnung der Gebühren
1. Der Berechnung der Gebühren werden
zugrundegelegt:
1) die Zeit
der Abwesenheit des Personals von der Feuerwache (Gerätehaus, Standort) nach den Stundensätzen,
2) die Zeit
der Abstellung von Fahrzeugen, Geräten usw. von der Wache (Gerätehaus, Standort),
soweit sie zum Einsatz
kommen oder im Falle des § 6 Abs. 4 nach Lage der Dinge zum Einsatz
gekommen wären, nach den Stundensätzen,
3)
Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen des Personals bei Einsätzen von
über drei Stunden Dauer.
2. Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine halbe
Stunde in Rechnung gestellt. Für jede weitere
angefangene halbe Stunde wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.
3. Werden Fahrzeuge und Geräte mit
Kraftmaschinenantrieb länger als drei Stunden eingesetzt,
so wird die Zeit über drei
Stunden
hinaus pro halbe Stunde mit 0,6 der Gebührensätze
berechnet.
§ 8
Fälligkeit der Gebühren
1. Die Gebühr ist nach Beendigung des Einsatzes
fällig.
2. Die Feuerwehr kann die Ausführung einer Leistung
von der vorherigen Zahlung eines ange- messenen
Vorschusses, der
Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.
§ 9
Haftung für Schäden
Alle Verluste an Fahrzeugen oder Geräten sowie alle
Schäden, die bei den Verrichtungen der Feuerwehr gem. § 3 entstehen oder bei der Leistung nachbarlicher Hilfeleistung
eintreten, werden - soweit sie nicht Folge des natürlichen Verschleißes sind -
dem Zahlungspflichtigen neben den Gebühren oder der Kostenerstattung berechnet.
Dies gilt insbesondere, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftraggebers
oder der von ihm beauftragten Personen verursacht werden.
§ 10
Datenverarbeitung
1. Die
Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenschuldnerinnen
und Gebührenschuldner sowie eigenen Ermittlungen ein Verzeichnis mit den für
die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und
diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden
und weiterzuverarbeiten.
2. Zur
Ermittlung der Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner sowie zur
Gebührenerhebung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen
personenbezogenen Daten, die von Dritten (insbesondere Ordnungsbehörden)
erhoben worden sind, zulässig; sie dürfen zum Zwecke der Gebührenerhebung nach
dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
3. Für
die Ersatzansprüche gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 11
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt mit dem Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 25. Mai
1993 außer Kraft.
Ratzeburg, den 11. Dezember 2002
Stadt Ratzeburg
- Der Bürgermeister
-
gez.: Ziethen (L.S.)
Gebührentarif der Gebührensatzung für
Dienstleistungen der
Freiwilligen Feuerwehr Ratzeburg
I. Die Gebühren für Personalleistungen betragen bei
1. Einsätzen
je Feuerwehrangehörigen pro Stunde 39,-- Euro
2. Sicherheitswachen
je Feuerwehrangehörigen pro Stunde 20,-- Euro
- bei regelmäßiger Gestellung von Sicherheitswachen kann
eine Pauschalgebühr vereinbart werden -
II. Die Gebühren für den Einsatz bzw. Inanspruchnahme von Fahrzeugen und Geräten
einschließlich Ausrüstung und Betriebskosten, jedoch ohne Personalkosten, werden pro
Stunde festgesetzt.
1. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und
andere handelsübliche Fahrzeuge
bis zu 5 t Gesamtgewicht auf 15,-- Euro
(VRW, MZF)
bis zu 10 t Gesamtgewicht auf 20,-- Euro
über 10 t Gesamtgewicht auf 25,-- Euro
2. für ein Spezialfeuerwehrfahrzeug
bis zu 6 t Gesamtgewicht auf 75,-- Euro
(ELW, MTW, Wasserrettungsfahrzeug)
bis 9,5 t Gesamtgewicht auf 100,-- Euro
(LF8, GW-G/U)
über 9,5 t Gesamtgewicht auf 150,-- Euro
(TLF 16, LF 16, RW 2, Wasserwerfer)
3. Drehleiter 300,-- Euro
4. Pulverlöschanhänger 20,-- Euro
5. Mehrzweckanhänger 20,-- Euro
6. Bootstrailer/ Mehrzweckboot 20,-- Euro
7. Tragkraftspritze 40,-- Euro
8. Stromaggregat 30,-- Euro
9. Motorsäge 15,-- Euro
10. Greifzug 30,-- Euro
11. Schneidegerät 15,-- Euro
12. Sauerstoffgerät bzw. Preßluftatmer 30,-- Euro
13. Druckschlauch 5,-- Euro
14. Standrohr 1,-- Euro
15. Saugschlauch 2,-- Euro
16. Saugkorb 1,-- Euro
17. Anstell-, Steck-, Klapp- oder Schiebeleiter 10,-- Euro
18. Lenzpumpe 30,-- Euro
III. Für die verbrauchten Materialien werden die Selbstkosten zuzüglich 15 v.H.
Verwaltungskosten berechnet.
IV. Beim Einsatz von Fremdfahrzeugen und Geräten werden die tatsächlich entstandenen
Kosten zuzüglich 15 v.H. Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.
V. Die Gebühr für die missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr beträgt 500,-- Euro.
Die Gebühr für den Fehlalarm einer Brandmeldeanlage beträgt 150,-- Euro.
Ratzeburg, den 11. Dez. 2002 Stadt Ratzeburg
-Der Bürgermeister-
gez.: Ziethen