3.7

Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr Ratzeburg

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23.07.1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schl.-H. S 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 GVOBl. Schl.-H. S. 396)  und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 22.7.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz v. 6.2.2001 (GVOBl. S. 14)  in Verbindung mit dem Gesetz über den Brandschutz und Hilfeleistung der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG - ) vom 10.02.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200) in der jetzt gültigen Fassung hat die Stadtvertretung am 9. Dezember 2002 folgende Gebührensatzung beschlossen:

 

§ 1

Pflichtaufgaben der Feuerwehr

 

Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Ratzeburg ist verpflichtet:

 

1.   bei Bränden und Löscharbeiten Hilfe sowie Technische Hilfe zu leisten und gemeinde-übergreifende Hilfe über das Einsatzgebiet hinaus zu gewährleisten, soweit der eigene abwehrende Brandschutz gesichert ist;

 

2. bei öffentlichen Notständen, die insbesondere durch Naturereignisse, Explosionen und größere Unglücksfälle verursacht werden, Hilfe zu leisten;

 

3. an der Löschwasserschau sich zu beteiligen.

 

§ 2

Gebührenfreie Dienstleistungen

 

1. Der Einsatz der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben ist - vorbehaltlich der Regelungen der §§ 3 und 5 - gebührenfrei. Dies gilt auch bei Hilfeleistungen der Feuerwehr  bei Vorfällen im Gebiet der Stadt Ratzeburg, bei denen sich Menschen oder Tiere in

    einer Notlage befinden oder das Eingreifen der Feuerwehr im öffentlichen Interesse liegt.

 

2. Maßnahmen der Brandverhütung sind grundsätzlich gebührenfrei. Brandschutztechnische Sicherheitsmaßnahmen beim Verladen von feuergefährlichen oder explosiven Sachen sind gebührenfrei, wenn sie zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich sind.

 

§ 3

Gebührenpflichtige Dienstleistungen

 

1. Soweit nicht das Brandschutzgesetz oder § 2 dieser Gebührensatzung etwas anderes bestimmt, sind die Dienstleistungen der Feuerwehr nach Maßgabe dieser Gebührensatzung gebührenpflichtig. Bei allen Einsätzen der Feuerwehr, die der Gefahrenabwehr dienen, wird   

    der Einsatz grundsätzlich über die Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und    

    Vollstreckungsverfahren (VVKO) abgerechnet.

    Die missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr sowie der Einsatz der Feuerwehr bei Bränden oder Hilfeleistungen, wenn vorsätzliche Brandstiftung oder vorsätzliches Verschulden festgestellt wird, ist ebenfalls gebührenpflichtig.

 

 

 

2.   Gebührenpflicht besteht ferner für folgende Dienstleistungen:

 

    1) Theater- und Sicherheitswachen sowie Sicherheitsmaßnahmen beim Ausbrennen von Schornsteinen,

 

    2) Hilfeleistungen, die eine Verunreinigung von Gewässern und an Land durch wassergefährdende oder verschmutzte Stoffe 

        verhindern oder beseitigen sollen,

 

3)  Hilfeleistungen zur Abwehr von Gefahren für die Öffentlichkeit durch einsturzgefährdete Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen, sofern der Eigentümer seine Aufsichtspflicht   vernachlässigt oder ein anderer die Gefahr verursacht hat,

 

4)  eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage.

 

§ 4

Höhe der Gebühr

 

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Tarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist.

 

§ 5

Kostenerstattung

1. Die Kosten für Sonderlöschmittel, Ölbindemittel, Filter, Prüfröhrchen und sonstige Verbrauchsmittel der Feuerwehr, soweit 

    sie nicht dem Betrieb der Fahrzeuge unmittelbar dienen, werden durch öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch

    geltend gemacht. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit dem Verbrauch der in Satz 1 genannten Mittel. Zu Grunde

    gelegt werden die jeweiligen Tagespreise.

 

2.   Für gemeindeübergreifende Hilfe entsteht ein Kostenerstattungsanspruch, sobald die Entfernung in der Luftlinie 15 km von

     der Grenze ihres Einzugsgebietes überschreitet.

    

§ 6

Schuldner der Gebühren oder der Kostenerstattung

 

1. Gebührenschuldner sind:

   

    1) der Auftraggeber und diejenigen Personen, in deren Interesse die Leistung  der Feuerwehr erbracht wird,

 

    2) in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Veranlasser eines missbräuchlichen Alarms, der Brandstifter oder der Täter, der

        die Hilfeleistung verursacht hat.

 

2.   Bei gemeindeübergreifender Hilfe ist die anfordernde Gemeinde oder Aufsichtsbehörde Schuldner.

 

3. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

4.   Die Schuld bleibt bestehen, wenn die Feuerwehr nach Auftragserteilung oder nach ihrem Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht und die Feuerwehr dies nicht zu vertreten hat.

 

5.   Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren und Entgelten oder der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte Wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

 

§ 7

                                                                                Berechnung der Gebühren

 

1. Der Berechnung der Gebühren werden zugrundegelegt:

 

    1) die Zeit der Abwesenheit des Personals von der Feuerwache (Gerätehaus, Standort) nach den Stundensätzen,

 

    2) die Zeit der Abstellung von Fahrzeugen, Geräten usw. von der Wache (Gerätehaus, Standort), soweit sie zum Einsatz

        kommen oder im Falle des § 6 Abs. 4 nach Lage der Dinge zum Einsatz gekommen wären, nach den Stundensätzen,

 

    3) Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen des Personals bei Einsätzen von über drei Stunden Dauer.

 

2. Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine halbe Stunde in Rechnung gestellt. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.

 

3. Werden Fahrzeuge und Geräte mit Kraftmaschinenantrieb länger als drei Stunden eingesetzt, so wird die Zeit über drei

    Stunden hinaus pro halbe Stunde mit 0,6 der Gebührensätze berechnet.

 

§ 8

Fälligkeit der Gebühren

 

1. Die Gebühr ist nach Beendigung des Einsatzes fällig.

 

2. Die Feuerwehr kann die Ausführung einer Leistung von der vorherigen Zahlung eines ange- messenen Vorschusses, der

    Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

 

§ 9

Haftung für Schäden

 

Alle Verluste an Fahrzeugen oder Geräten sowie alle Schäden, die bei den Verrichtungen der Feuerwehr gem.  § 3 entstehen oder bei der Leistung nachbarlicher Hilfeleistung eintreten, werden - soweit sie nicht Folge des natürlichen Verschleißes sind - dem Zahlungspflichtigen neben den Gebühren oder der Kostenerstattung berechnet. Dies gilt insbesondere, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftraggebers oder der von ihm beauftragten Personen verursacht werden.

 

§ 10

Datenverarbeitung

 

1.   Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner sowie eigenen Ermittlungen ein Verzeichnis mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

 

2.   Zur Ermittlung der Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner sowie zur Gebührenerhebung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die von Dritten (insbesondere Ordnungsbehörden) erhoben worden sind, zulässig; sie dürfen zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

 

3.   Für die Ersatzansprüche gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Die Gebührensatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 25. Mai 1993 außer Kraft.

 

 

Ratzeburg, den 11. Dezember 2002

 

Stadt Ratzeburg

- Der Bürgermeister  -

gez.: Ziethen           (L.S.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage zur Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr Ratzeburg

Gebührentarif der Gebührensatzung für Dienstleistungen der

Freiwilligen Feuerwehr Ratzeburg

 

  I. Die Gebühren für Personalleistungen betragen bei

       1. Einsätzen

            je Feuerwehrangehörigen pro Stunde                                                                            39,-- Euro

 

        2. Sicherheitswachen

           je Feuerwehrangehörigen pro Stunde                                                                             20,-- Euro

           - bei regelmäßiger Gestellung von Sicherheitswachen kann

             eine Pauschalgebühr vereinbart werden -

 

 II. Die Gebühren für den Einsatz bzw. Inanspruchnahme von Fahrzeugen und Geräten                        

      einschließlich Ausrüstung und Betriebskosten, jedoch ohne Personalkosten, werden pro

      Stunde festgesetzt.                                                                                                                     

    

     1. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und

    andere handelsübliche Fahrzeuge

     bis zu 5 t Gesamtgewicht  auf                                                                                          15,-- Euro

     (VRW, MZF)

 

     bis zu 10 t Gesamtgewicht auf                                                                                          20,-- Euro

 

     über 10 t Gesamtgewicht auf                                                                                            25,-- Euro

 

     2. für ein Spezialfeuerwehrfahrzeug

            bis zu 6 t Gesamtgewicht auf                                                                                          75,-- Euro

            (ELW, MTW, Wasserrettungsfahrzeug)

     

           bis 9,5 t Gesamtgewicht auf                                                                                             100,-- Euro  

           (LF8, GW-G/U)

                                                                                                                                                             

            über 9,5 t Gesamtgewicht auf                                                                                          150,-- Euro

            (TLF 16, LF 16, RW 2, Wasserwerfer)

 

       3. Drehleiter                                                                                                                              300,-- Euro

      4. Pulverlöschanhänger                                                                                                           20,-- Euro

      5. Mehrzweckanhänger                                                                                                            20,-- Euro

      6. Bootstrailer/ Mehrzweckboot                                                                                              20,-- Euro

       7. Tragkraftspritze                                                                                                                   40,-- Euro     

      8. Stromaggregat                                                                                                                      30,-- Euro

       9. Motorsäge                                                                                                                            15,-- Euro

     10. Greifzug                                                                                                                                 30,-- Euro

     11. Schneidegerät                                                                                                                      15,-- Euro

     12. Sauerstoffgerät bzw. Preßluftatmer                                                                                  30,-- Euro

     13. Druckschlauch                                                                                                                        5,-- Euro

    14. Standrohr                                                                                                                                  1,-- Euro

    15. Saugschlauch                                                                                                                          2,-- Euro

    16. Saugkorb                                                                                                                                  1,-- Euro

    17. Anstell-, Steck-, Klapp- oder Schiebeleiter                                                                      10,-- Euro

    18. Lenzpumpe                                                                                                                            30,-- Euro

 

III. Für die verbrauchten Materialien werden die Selbstkosten zuzüglich 15 v.H.                   

       Verwaltungskosten berechnet.

 

IV. Beim Einsatz von Fremdfahrzeugen und Geräten werden die tatsächlich entstandenen        

       Kosten zuzüglich 15 v.H. Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.

 

 V. Die Gebühr für die missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr beträgt 500,-- Euro.

      Die Gebühr für den Fehlalarm einer Brandmeldeanlage beträgt 150,-- Euro.

 

Ratzeburg, den 11. Dez. 2002                 Stadt Ratzeburg

                                                                     -Der Bürgermeister-

                                                                   gez.: Ziethen