3.4

Satzung

zur Regelung des Marktverkehrs in der Stadt Ratzeburg

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 159), berichtigt am 24. April 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), geändert durch Gesetz vom 06. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S 640) wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertretung vom 26.06.1995 folgende Satzung erlassen.

Teil      I: Allgemeines

Teil II: Wochenmärkte

Teil III: Volksfeste

Teil IV: Schlußbestimmungen

 

Teil I: Allgemeines

 

§ 1

Märkte

Die Stadt Ratzeburg führt Wochenmärkte (§ 67 GewO) sowie Volksfeste (§ 60 b GewO) - in Teil I allgemein als Märkte bezeichnet - nach dem Inhalt der Festsetzungen des Landrates des Kreises Herzogtum Lauenburg durch (§69 GewO).

 

§ 2

Marktflächen, Markttage und Öffnungszeiten

  1. Märkte finden auf den vom Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg bestimmten Flächen an den von ihm festgelegten Tagen und Öffnungszeiten statt.
  2. Soweit aus begründetem Anlaß eine örtliche oder zeitliche Verlegung von Märkten erforderlich sein sollte, wird dieses rechtzeitig vorher bekanntgemacht.

§ 3

Recht auf Teilnahme

  1. Die Teilnahme an den Märkten steht grundsätzlich jedermann - soweit er dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört - frei.
  1. Die Marktaufsicht kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall Teilnehmer ausschließen, insbesondere wenn die für den betreffenden Markt zur Verfügung stehende Fläche nicht ausreicht oder gegen diese Satzung gröblich bzw. wiederholt verstoßen wird

§ 4

Marktaufsicht

  1. Die Marktaufsicht obliegt der örtlichen Ordnungsbehörde.
  1. Den Anordnungen der mit der Marktaufsicht beauftragten und mit einem entsprechenden Dienstausweis versehenen Bediensteten (z.B. Marktmeister) ist Folge zu leisten.
  1. Den Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und den darauf befindlichen Betriebseinrichtungen zu gewähren. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich auf Verlangen ihnen gegenüber auszuweisen.

§ 5

Standplätze, Platzzulassung

  1. Auf den Märkten dürfen Waren sowie Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Ziffer 3 GewO nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten oder dargeboten werden.
  2. Die Standplätze werden den Marktbeschickern von der Marktaufsicht (Marktmeister) auf entsprechenden Antrag hin zugewiesen. Ein Anspruch auf die Zuweisung oder das Behalten eines bestimmten Platzes oder einer bestimmten Platzgröße besteht nicht. Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, auf der Marktfläche Geräte- oder Wohnwagen abstellen zu dürfen. Über Ausnahmen entscheidet die Marktaufsicht.
  3. E ist nicht gestattet, eigenmächtig Standplätze zu belegen, angewiesene Plätze zu erweitern, mit anderen Marktbeschickern die Plätze zu tauschen oder den zugewiesenen Platz ganz oder teilweise Dritten zu überlassen.
  4. Die Platzzulassung kann von der Marktaufsicht zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn
    1. die Zusage durch arglistige Täuschung (falsche bzw. unvollständige Angaben) erwirkt wurde,
    2. der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht angenommen wurde,
    3. Marktbeschicker oder deren Mitarbeiter erheblich gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben,
    4. Marktbeschicker die fälligen Standgebühren nicht fristgerecht entrichtet haben,
    5. der zugewiesene Platz am Markttag nicht bis zum Beginn des Marktes belegt ist,
    6. die Marktflächen ganz oder teilweise für bauliche Maßnahmen oder andere öffentliche Zwecke benötigt werden.

§ 6

Betriebseinrichtungen

  1. Als Betriebseinrichtungen sind auf den Marktflächen nur

a. Verkaufswagen, -anhänger und -stände sowie

b. Fahrgeschäfte, Schaubuden, Schießbuden, Schankzelte und ähnliche Einrichtungen zugelassen.

  1. Die Betriebseinrichtungen müssen standfest sein, sie dürfen die Marktflächen nicht beschädigen und weder an Bäumen noch an Verkehrs-, Energie- Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
  2. Die Vordächer von Betriebseinrichtungen dürfen den angewiesenen Standplatz nur nach der Verkaufsseite hin um höchstens 1,50m überragen; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m ab Straßenoberkante haben.
  3. Ausnahmen von in den Abs. 1-3 enthaltenen Regelungen können im Einzelfall von der Marktaufsicht gestattet werden.
  4. Die elektrische Ausstattung der Betriebseinrichtungen muß dem jeweiligen Stand der Technik und den gültigen VDE-Bestimmungen entsprechen, andernfalls kann der Anschluß an das Versorgungsnetz verweigert werden.
  5. Die Marktbeschicker haben an ihren Betriebseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle ihren Vor- und Familiennamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen, für eingetragene Firmen gilt dies in entsprechender Weise.
  6. Zur Sicherung der ungehinderten Zufahrt von Einsatzfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes sowie von Fahrzeugen der Straßenreinigung, der Post, der Lieferanten und der Anlieger sind die vorgegebenen Gänge und Durchfahrten freizuhalten.

§ 7

Verhalten auf den Märkten

  1. Marktbeschicker und Marktbesucher haben ihr Verhalten auf den Märkten und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, daß keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
  2. Es ist insbesondere unzulässig,
    1. Waren im Umhergehen oder in Form einer Versteigerung anzubieten,
    2. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,
    3. Tiere auf die Marktfläche zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde sowie Tiere, die zum Gegenstand des Marktverkehrs bestimmt sind,
    4. Fahrzeuge aller Art mit Ausnahme von Kinderwagen, Krankenfahr- und Rollstühlen mitzuführen,
    5. warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen.

 

§ 8

Mehrweggeschirr

Bei Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle muß Mehrweggeschirr bzw. Mehrwegbesteck verwendet werden.

(Anmerkung: Diese Regelung ist rechtswidrig und Gegenstand gerichtl. Verfahren in anderen Gemeinden gewesen-Schwarzenbek)

§ 9

Sauberhaltung der Marktflächen

  1. Die Marktflächen sind soweit wie möglich sauber zu halten.
  2. Der jeweilige Marktbeschicker ist für die Sauberkeit und Verkehrssicherheit des ihm zugewiesenen Standplatzes verantwortlich.
  3. Warenabfälle, Verpackungsmaterial und andere Abfälle sind in geeigneten bzw. bereitgestellten Behältern zu sammeln und zur Abfuhr bereitzustellen.
  4. Abfälle von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, von Fischen oder sonstigen Lebensmitteln sind in geschlossenen Behältern zu sammeln.

§ 10

Haftung

  1. Muß ein Markt aus Gründen ausfallen, die auf höherer Gewalt der auf behördlicher Anordnung beruhen, sind keine hieraus abzuleitenden Ansprüche gegen die Stadt Ratzeburg gegeben.
  2. Die Stadt Ratzeburg haftet für Schäden auf den Märkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

§ 11

Standgebühren

Von den Marktbeschickern werden Standgebühren nach Maßgabe der "Marktgebührensatzung der Stadt Ratzeburg" in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

 

Teil II: Wochenmärkte

 

§ 12

Marktflächen, Zeiten, Öffnungszeiten

  1. Der Wochenmarkt findet am Freitag jeder Woche in der Zeit von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr auf der Fläche des Platzes "Unter den Linden" statt.
  2. Fällt ein Wochenmarkttag auf einen gesetzlichen Feiertag, so gilt der vorhergehende Werktag als Markttag.

§ 13

Marktwaren

Auf dem Wochenmarkt dürfen folgende Warenarten feilgeboten werden:

  1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom

15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) mit Ausnahme alkoholischer Getränke,

  1. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei,
  1. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme größeren Viehs,
  2. bestimmte Waren des täglichen Bedarfs, wie sie im einzelnen in der "Kreisverordnung über Gegenstände des Wochenmarktverkehrs" in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

§ 14

Warenverkaufsvorschriften

Marktbeschicker, die Lebensmittel jeglicher Art feilbieten, haben in Bezug auf die Verkaufsstände und das eingesetzte Personal die jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

§ 15

Platzvergabe, Auf- und Abbau

  1. Anträge auf Platzvergabe für den Wochenmarkt können schriftlich oder mündlich bei der Marktaufsicht gestellt werden, die Zuweisung erfolgt durch den zuständigen Marktmeister vor Beginn des Wochenmarktes auf der Marktfläche.
  2. Waren, Betriebseinrichtungen oder sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Öffnungszeit angefahren, ausgepackt und aufgestellt werden.
  3. Sie müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Öffnungszeit von der Marktfläche entfernt sein, andernfalls können sie auf Kosten des Marktbeschickers vom Marktmeister bzw. durch einen von ihm beauftragten Dritten zwangsweise entfernt werden.

 

Teil III: Volksfeste

§ 16

Marktflächen, Zeiten, Öffnungszeiten

  1. Die Volksfeste mit den Bezeichnungen "Ratzeburger Frühjahrsmarkt" und "Ratzeburger Herbstmarkt" werden auf den Flächen der Innenstadtstraßen und Parkplätze abgehalten, wie sie im Festsetzungsbescheid des Landrates des Kreises Herzogtum Lauenburg jeweils aufgeführt sind.
  2. Sie finden jeweils von Freitag bis Sonntag am dritten Wochenende im April und am vierten Wochenende im Oktober statt.
  3. Die Öffnungszeit beginnt an den einzelnen Tagen jeweils um 14.00 Uhr und endet um 23.00 Uhr.
  4. Aus begründetem Anlaß können von der Ordnungsbehörde Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

§ 17

Platzzulassung, Platzverteilung

  1. Anträge auf Zulassung zu den Volksfesten "Ratzeburger Frühjahrsmarkt" und "Ratzeburger Herbstmarkt" sind der örtlichen Ordnungsbehörde schriftlich bis zum 31. Januar bzw. 31. Juli des betreffenden Jahres unter Angabe der Art und Größe der Betriebseinrichtung und des nötigen Energiebedarfes (Elt-Anschlußwert) einzureichen.
  2. Nach Zulassung hat der Marktbeschicker die festgesetzten Standgebühren zu einem im Bescheid näher festgelegten Termin an die Stadtkasse zu überweisen. Die endgültige Platzvergabe wird von der fristgerechten Einzahlung abhängig gemacht.
  3. Die Platzverteilung erfolgt durch die Marktaufsicht (Marktmeister) jeweils am Dienstag vor Beginn des Volksfestes in der Zeit von 15.00Uhr bis 17.00 Uhr auf der Marktfläche.

 

§ 18

Auf- und Abbau

  1. Mit dem Aufbau der Betriebseinrichtungen ist unverzüglich nach der Platzverteilung zu beginnen; in Ausnahmefällen darf mit Zustimmung der Marktaufsicht jeweils vorher damit begonnen werden.
  2. Der Abbau darf erst nach Beendigung des Volksfestes (23.00 Uhr) erfolgen, vorher dürfen Zugfahrzeuge und Packwagen nicht auf die Marktfläche gefahren werden. Die Marktfläche ist dann innerhalb von 36 Stunden zu räumen, andernfalls können Fahrzeuge oder Wagen auf Kosten des Marktbeschickers von der Marktaufsicht bzw. durch einen von ihr beauftragten Dritten entfernt werden.
  3. Die Marktaufsicht kann in begründeten Einzelfällen die Abbaufrist verlängern.

§ 19

Gebrauchsabnahme

  1. Fahrgeschäfte, Schankzelte und alle sonstigen genehmigungspflichtigen Betriebseinrichtungen werden vor Beginn des Volksfestes behördlich überprüft.
  2. Die Betriebseinrichtungen müssen am Tage des Beginns des Volksfestes bis 10.00 Uhr zur behördlichen Abnahme fertiggestellt sein.
  3. Die Marktbeschicker oder deren Vertreter oder Beauftragte haben an der Abnahme teilzunehmen und sich dazu an diesem Tage zwischen 10.00 Uhr und 14.00 Uhr bereitzuhalten.
  4. Beanstandungen müssen bis zur Eröffnung des Betriebes abgestellt sein.
  5. Die erforderlichen Bauunterlagen sind stets bereitzuhalten und auf Verlangen den mit der Abnahme beauftragten Bediensteten vorzulegen.

§ 20

Lautsprecherreklame

  1. Lautsprecheranlagen und andere Verstärkereinrichtungen sind so einzustellen, daß Anlieger und Besucher der Marktfläche nicht unangemessen belästigt und andere Betriebe auf dem Volksfest in ihrem Wettbewerb nicht beeinträchtigt werden.
  2. Die Durchsage von werbenden (reißerischen) Texten aller Art unter Benutzung der in Abs. 1 genannten Anlagen ist in der Zeit nach 22.00 Uhr nicht mehr gestattet. Musik über Verstärkeranlagen ist ab dieser Zeit leiser zu halten.
  3. Die Marktaufsicht kann weitere Beschränkungen anordnen.

 

Teil: IV: Schlußbestimmungen

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

  1. Ungeachtet anderweitiger Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften handelt nach § 146 Abs. 3 GewO ordnungswidrig, wer gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§ 22

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ratzeburg, den 26.06.1995

 

Stadt Ratzeburg

Der Magistrat

gez.: Zukowski

Bürgermeister