2.9
Satzung
der Stadt Ratzeburg
über die Gemeinnützigkeit der Kulturarbeit
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Ratzeburg vom 03.02.2003 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Einrichtungen,
Veranstaltungen
Die Stadt Ratzeburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein betreibt die Kulturarbeit im Rahmen der freiwilligen Selbstverwaltung.
§ 2
Zwecke
Die Kulturarbeit der Stadt Ratzeburg verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen verwirklicht.
Der Zweck der Veranstaltungen ist die aktive Förderung von kulturellen Projekten im Bereich der Stadt Ratzeburg insbesondere durch
- Konzerte,
- Ausstellungen,
- Kulturfeste,
- Märkte,
- Präsentationen
- und dergleichen
Die Kulturarbeit wird selbstlos getätigt. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Finanzierung
1. Die Mittel für die Kulturarbeit dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Ratzeburg erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kulturarbeit.
2. Die Stadt Ratzeburg erhält bei Wegfall der Kulturarbeit oder bei Wegfall des
steuerbegünstigten Zweckes nicht mehr, als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinsamten Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kulturarbeit fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ratzeburg, 04.02.2003
Ziethen
Bürgermeister