1.5. c
Satzung
über die
Benutzung von schulischen Einrichtungen
des
Schulverbandes Ratzeburg
Aufgrund
des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 1. April
1996
(GVOBl.
Schleswig-Holstein, Seite 321) in Verbindung mit § 5 Abs. 6 des Gesetzes über
kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 1. April 1996 (GVOBl.
Schleswig-Holstein, Seite 382) und der §§ 1 und 6 des kommunalen
Abgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 29. Januar
1990 (GVOBl. Schleswig-Holstein, Seite 51) wird nach Beschlußfassung der
Schulverbands-versammlung vom 04.05.2000 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Zulassung von
außerschulischen Veranstaltungen
(1)
Die Räume und Außenanlagen (Anlagen) der Grund- und Hauptschule (GHS) Vorstadt,
der GHS St. Georgsberg, der Pestalozzischule und des Schulkindergartens sind
öffentliche Einrichtungen des Schulverbandes Ratzeburg und stehen in erster
Linie für schulische Zwecke zur Verfügung.
(2)
Außerhalb dieser Zweckbestimmung können sie Dritten zur Nutzung überlassen
werden; die dafür erforderliche Genehmigung wird gemäß § 8 Abs. 4 der
Schulverbandssatzung vom Schulverbandsvorstand ausgesprochen.
§ 2
Nutzungsberechtigung
(1)
Die Anlagen stehen vorrangig für Veranstaltungen von verbandsangehörigen
Gemeinden sowie deren Vereine und Verbände zur Verfügung.
Schulische
Veranstaltungen auch über den normalen Gebrauch hinaus haben den Vorrang vor
sonstigen
Veranstaltungen.
(2)
Veranstaltern außerhalb des Verbandsgebietes sowie gewerblichen Veranstaltern
kann die Nutzung zu gesonderten Konditionen gestattet werden.
§ 3
Benutzungserlaubnis
Die
Nutzung der Anlagen bedarf einer Benutzungserlaubnis.
Die
Benutzungserlaubnis erteilt die Schulverbandsverwaltung nach Genehmigung durch
den Schulverbandsvorstand.
Es
besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Nutzungserlaubnis.
- 2 -
§ 4
Pflichten des
Veranstalters
(1)
Der Veranstalter ist verpflichtet,
1.
den Nutzungstermin und Art und Umfang der geplanten Veranstaltung rechtzeitig
mit
der
Schulverbandsverwaltung abzusprechen,
2.
vor jeder Benutzung festgestellte und während der Benutzung aufgetretene
Schäden und
Mängel
umgehend, spätestens jedoch an dem der Veranstaltung folgenden Werktag, der
Schul-
verbandsverwaltung
zu melden,
3.
dafür Sorge zu tragen, daß während der Benutzung der Anlagen keine Schäden am
Inventar
und
den Räumen selbst verursacht werden,
4.
dafür Sorge zu tragen, daß alle Anlagen nach der Benutzung in einem
ordentlichen und gereinigten
Zustand
hinterlassen werden.
Die
anfallenden Abfälle sind selbständig zu beseitigen (eigene Müllbehältnisse),
5.
sich mit dem zuständigen Hausmeister rechtzeitig in Verbindung zu setzen, damit
dieser
ein
rechtzeitiges Aufschließen sowie eine ausreichende Einweisung gewährleisten
kann.
6.
bei Veranstaltungen in der Riemannhalle, bei denen das Spielfeld auch mit
Straßenschuhen betreten werden soll, auf dem Hallenboden den dafür vorgesehenen
Schutzbelag auszulegen.
Der
Schutzbelag ist nach Beendigung der Veranstaltung und Reinigung durch den
Veranstalter
aufzunehmen
und am vorgesehenen Platz einzulagern.
7.
eine ausreichende Anzahl von Aufsichtspersonen ist in Abstimmung mit dem
zuständigen
Ordnungsamt,
bzw. der Schulverwaltung bereitzustellen.
(2)
Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
(3)
Die Schulverbandsverwaltung hat den Veranstalter auf seine Pflichten
schriftlich hinzuweisen. Sie ist ermächtigt, von dem Veranstalter eine Sicherheitsleistung
einzufordern.
Der
Veranstalter hat schriftlich anzuerkennen, über seine Pflichten einschließlich
seiner persönlichen Haftung informiert worden zu sein. Er hat ggfs. als
Sicherheitsleistung eine Summe in Höhe von 50% der Hallennutzungsgebühr zu
hinterlegen.
(4)
Veranstalter im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich der Nutzungsberechtigte.
Ist
der Nutzungsberechtigte eine Organisation, so ist Veranstalter diejenige
natürliche Person, die zur Vertretung der Organisation bzw. deren Mitglieder bestimmt
oder berechtigt ist.
- 3 -
(5)
Veranstaltern, die ihrer Reinigungspflicht nach Abs. 1 Nr. 4 oder 6 nicht
nachkommen, kann die Schulverbandsverwaltung die Reinigungskosten auferlegen.
Sie kann sich hierfür aus der hinterlegten Sicherheitsleistung bedienen.
(6)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten als Veranstalter verletzt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein (GO).
Die
Pflichtverletzung kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
§ 5
Hausrecht
Der
Schulverbandsvorsteher und der Hausmeister üben das Hausrecht über die Hallen
aus.
Sie
achten darauf, daß die allgemeine Ordnung in den Anlagen eingehalten wird und
diese Räume nicht für unzulässige Zwecke mißbraucht werden.
Die
Veranstalter haben den Weisungen des Schulverbandsvorstehers, der
Schulverbandsverwaltung und des Hausmeisters strikt und sofort Folge zu
leisten.
§ 6
Haftung
(1)
Der Veranstalter haftet dem Schulverband Ratzeburg für alle über die übliche
Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen und Verluste am Inventar oder den
Räumen selbst, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigungen durch ihn, seine
Beauftragten, oder durch Teilnehmer an der Veranstaltung entstanden sind.
(2)
Der Veranstalter haftet für Personen - und Sachschäden, die anläßlich der
Veranstaltung entstehen. Er hat alle Vorbereitungen zu treffen, die eine
unverzügliche ärztliche Versorgung von Personen sicherstellen.
(3)
Der Veranstalter hat für alle Schadenersatzansprüche einzustehen, die anläßlich
seiner Veranstaltung gegen ihn oder den Schulverband geltend gemacht werden.
Wird
der Schulverband wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist
der Veranstalter verpflichtet, den Schulverband von dem geltend gemachten
Anspruch einschließlich der entstehenden Prozeß- und Nebenkosten in voller Höhe
freizuhalten.
(4)
Der Schulverband Ratzeburg übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem
Veranstalter, den Veranstaltungsteilnehmern oder sonstigen Dritten im
Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Anlagen entstehen.
Ebenso
haftet der Schulverband Ratzeburg nicht für abhanden gekommene oder beschädigte
Gegenstände, die der Veranstalter oder Dritte in die Räumlichkeiten eingebracht
haben.
- 4 -
§ 7
Gebühren,
Fälligkeit
(1)
Für Veranstaltungen der schulverbandsangehörigen Gemeinden sowie deren Vereine,
Verbände und Organisationen, die ihre Gemeinnützigkeit nachweisen können bzw.
caritativen Zwecken dienen, sowie kirchliche Veranstaltungen, ist die Nutzung
der Schulverbandsanlagen gebührenfrei.
(2)
Sollten die in Absatz 1 genannten Veranstalter Eintritt erheben, wird die
Nutzungsgebühr unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Gesichtspunkten
durch den Schulverbandsvorstand festgelegt.
(3)
Für die Benutzung der Sporthallen durch gewerbliche Veranstalter werden
folgende Gebühren erhoben:
a) Riemannhalle: 2.000.-- DM
b) übrige Hallen: 500,-- DM
(4)
Die Festsetzung der Gebühren für andere Anlagen obliegt dem
Schulverbandsvorstand im Rahmen seiner Genehmigung nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung.
(5)
Bei Ausschank von Speisen und Getränken in den Hallen erhebt der Schulverband
Ratzeburg eine Konzessionsabgabe in Höhe von 10 % der Hallenmiete.
(6).
Die Gebühren werden mit Rechnungserteilung fällig.
Sie
sind auf Verlangen des Schulverbandes Ratzeburg jedoch bereits im voraus zu
entrichten. Im Falle des Verzuges erhöht sich die Gebühr für jeden angefangenen
Monat um 1% nach Abgabenordnung.
(7)
Gebührenschuldner ist der Nutzungsberechtigte.
Handelt
es sich hierbei um eine nicht rechtsfähige Vereinigung, so ist der Veranstalter
Gebührenschuldner.
(8)
Über Ausnahmen entscheidet der Schulverbandsvorsteher.
§ 8
Ausschank
(1)
DerAusschank von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen außerhalb der
bestehenden Konzessionierung ist nur durch aktive Gastronomiebetriebe
gestattet.
(2)
Der Veranstalter verpflichtet sich, sämtliche für den Ausschank von Speisen und
Getränken notwendigen Erlaubnisse und Genehmigungen einzuholen.
(3)
Der Ausschank von hochprozentigem Alkohol ist nicht gestattet.
- 5 -
(4)
Der Ausschank und Verzehr von Getränken und Speisen ist nur im Eingangsbereich
sowie im Bereich der Zuschauertribüne (Riemannhalle) erlaubt.
In
den Sporthalle und den Nebenräumen ist das Rauchen grundsätzlich untersagt.
(5)
Über Ausnahmen entscheidet der Schulverbandsvorsteher.
§ 9
Rücktritt
Der
Veranstalter ist zum Rücktritt berechtigt. Macht er davon mindestens sechs
Wochen vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung Gebrauch, so hat er eine
Ausfallentschädigung von 10% der Gebühr, bei einem späteren Rücktritt von 30%
zu errichten.
Kann
zum Zeitpunkt des Rücktritts ein Ersatztermin vereinbart werden oder verringert
sich der entstandene Schaden durch eine anderweitige Belegung, so kann dies auf
Antrag bei der Berechnung der Ausfallentschädigung berücksichtigt werden.
§ 10
Ordnungsverstöße
Personen,
die ohne Benutzungserlaubnis Veranstaltungen in den schulischen Anlagen
ausrichten sowie Veranstalter, die gegen diese Satzung verstoßen, können
dauernd oder zeitweise von der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden.
Die
Hausmeister werden ermächtigt, bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Satzung
das Hausrecht auszuüben und die betreffenden Personen aus den Anlagen
zu verweisen.
§ 11
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Mit
dem gleichen Tage treten die Satzung über die Benutzung von schulischen
Einrichtungen vom 31.05.1979 und die Satzung über die Benutzung der Sporthallen
des Schulverbandes Ratzeburg vom 21.10.1997 außer Kraft.
Ratzeburg,
22.05.2000
Schulverband
Ratzeburg
Der Schulverbandsvorsteher
Zukowski
Schulverbandsvorsteher