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Benutzungsordnung

für den Riemannsportplatz

 

Allgemeines

Die Sportanlagen an der Riemannstraße in Ratzeburg sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Ratzeburg. Um einen reibungslosen Benutzungsablauf zu gewährleisten, werden folgende Bestimmungen erlassen

 

§1

Überlassung

(1) Den Schulen der Stadt Ratzeburg, des Schulverbandes Ratzeburg und anderer Schulträger, dem Ratzeburger Sportverein von 1862 e.V. und sonstigen Interessenten kann die Sportplatzanlage im Rahmen dieser Benutzungsordnung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Von den Schulen und dem RSV sind der Stadt Ratzeburg - Abt. für Jugend und Sport - Benutzungspläne zur Koordinierung und Zustimmung vorzulegen.

(3) Anträge auf Benutzung eines Teiles oder der gesamten Sportplatzanlage für außerhalb des Zeitplanes liegende Veranstaltungen sind rechtzeitig - mindestens eine Woche vor dem beabsichtigten Termin - bei der Abt. für Jugend und Sport einzureichen.

(4) Der Veranstalter hat mit dem Antrag auf Benutzung der Sportplatzanlage schriftlich zu erklären, daß er die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung anerkennt.

(5) Wer eine Erlaubnis zur Benutzung erhält, ist Veranstalter im Sinne dieser Benutzungsordnung.

 

§ 2

Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Platzwart und die sonstigen von der Stadt Ratzeburg Beauftragten üben das Hausrecht für die Sportplatzanlage aus.

(2) Den Anordnungen der unter Abs. 1 aufgeführten Personen, die sich auf die Einhaltung dieser Platzordnung und auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist zu folgen. Sie können Personen, die sich nicht den Anordnungen fügen, den weiteren Aufenthalt auf dem Sportplatzgelände mit sofortiger Wirkung untersagen. Bei wiederholten oder groben Verstößen behält sich der Magistrat strafrechtliche Verfolgung vor.

 

§ 3

Aufsichtspersonen

(1) Vereine und sonstige Übungsmannschaften haben für jede Gruppe Übungsleiter, die Schulen jeweils eine Lehrkraft pro Klasse als Aufsicht zu stellen.

(2) Die Aufsichtspersonen sind auch für das Einhalten der Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verantwortlich.

(3) Die Anlagen des Sportplatzes dürfen erst betreten werden, wenn die jeweilige Aufsichtsperson anwesend ist. Das Betreten des Sportplatzes ist erst unmittelbar vor der festgesetzten Benutzungszeit gestattet.

 

§ 4

Erste Hilfe

(1) Die Veranstalter haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung der Sportplatzanlage im Bedarfsfalle "Erste Hilfe" geleistet werden kann.

(2) Bei öffentlichen Veranstaltungen müssen Sanitätskräfte in ausreichender Zahl vorhanden sein.

 

§ 5

Schutz der Anlagen und Einrichtungen

(1) Das Recht zur Benutzung der Sportplatzanlage schließt die Pflicht ein, die Wettkampf- und Übungsanlagen nur zu dem Zweck zu benutzen, für die sie vorgesehen sind. Ausnahmen kann die Stadt Ratzeburg im Einzelfall zulassen.

(2) Die Benutzer dürfen an den Einrichtungen des Sportplatzes keine Änderungen vornehmen. Das Übersteigen der Einfriedungen und Abgrenzungen ist nicht gestattet.

(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten und städt. Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit durch seine Beauftragten zu überprüfen. Der Veranstalter muß sicherstellen, daß schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

(4) Vor der Benutzung festgestellte und während der Benutzung aufgetretene Mängel und Schäden an Anlagen, Räumen und städt. Einrichtungen und Geräten sind umgehend dem Platzwart zu melden.

(5) Die Veranstalter sind berechtigt, eigene Sportgeräte zu verwenden. Alle Geräte, auch die der Stadt Ratzeburg, sind jeweils nach der Veranstaltung wieder ordnungsgemäß zu entfernen bzw. in die vorgesehenen Geräteräume zu schaffen.

 

§ 6

Besondere Hinweise für die einzelnen Aufgaben

(1) Der Grandplatz steht generell als Übungs- und Spielfläche zur Verfügung. Er darf nur mit geeigneten Sportschuhen betreten werden.

(2) Die Rasenplätze dürfen nur mit Genehmigung der Stadt benutzt werden.

(3) Die Kunststoffplätze dürfen nur mit Genehmigung der Stadt genutzt werden. Das Betreten der Kunststoffanlagen ist nur mit leichten gesäuberten Sportschuhen ohne Spikes und Noppen gestattet.

(4) Die Leichtathletikanlagen sind im besonderen Maße zu pflegen. Sie dürfen nur für die jeweilige Sportart genutzt werden.

(5) Die übrigen Übungsflächen, Gymnastikwiesen, Bolzplatz, Zuschaueranlagen, Park-Einstellplätze dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke genutzt werden.

(6) Die Flutlichtanlage darf lediglich vom Platzwart bedient werden. Er stellt sie unmittelbar vor Spiel- und Trainingsbeginn an und schaltet sich nach Beendigung des Spiel bzw. Trainings wieder ab. Die verantwortlichen Übungsleiter haben dem Platzwart unverzüglich das Spiel- bzw. Trainingsende anzuzeigen. Die Anlage darf nur bei angemeldeten und genehmigten Trainings- und Spielzeiten eingeschaltet werden.

 

§ 7

Benutzbarkeit der Platzanlagen

Beauftragte der Stadt Ratzeburg entscheiden über die Benutzbarkeit der Sporteinrichtungen. Die Entscheidung über eine Sperrung des Platzes oder eines Teiles der Anlage soll rechtzeitig erfolgen. Der jeweilige Übungsleiter bzw. Schiedsrichter haben die Bespielbarkeit verantwortlich zu prüfen.

 

§ 8

Zuschauer

(1) Bei Veranstaltungen, zu denen Zuschauer zugelassen sind, hat der Veranstalter in erforderlichem Umfang Ordner und sonstiges Aufsichtspersonal zu stellen. Der Veranstalter hat insbesondere dafür zu sorgen, daß die Zuschauer nur die für sie vorgesehenen Bereiche des Sportplatzes betreten und die Einrichtungen schonend behandeln.

(2) Tiere dürfen auf dem Sportplatzgelände nicht mitgeführt werden.

(3) Das Sportplatzgelände darf nur von Fahrzeugen befahren, die der Unterhaltung des Sportplatzgeländes dienen.

 

§ 9

Haftung der Veranstalter

(1) Für Schäden an den Sportplatzanlagen und ihren Einrichtungen, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch ordnungswidrige Benutzung entstehen, haften die Veranstalter.

(2) Der Veranstalter stellt die Stadt Ratzeburg von etwaigen Haftungsansprüchen frei.

 

§ 10

Haftung der Stadt Ratzeburg

(1) Der Stadt Ratzeburg obliegt die Versicherungspflicht für die Sportplatzanlage. Sie übernimmt keine Haftung für solche Schäden, die den Mitarbeitern des Veranstalters, dessen Mitgliedern oder Beauftragten, den Besuchern der Veranstaltungen oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Anlagen, der Zuwegungen, der Einrichtungen und Geräte entstehen und die nicht unmittelbar auf ein Fehlverhalten der Stadt Ratzeburg oder ihrer Mitarbeiter zurückzuführen sind.

(2) Im Falle der unerlaubten Benutzung der Sportplatzanlage ist die Stadt Ratzeburg von jeder Haftung frei.

(3) Die Stadt Ratzeburg übernimmt gegenüber den Benutzern der Sportplatzanlage und den Zuschauern keine Haftung für das abhandenkommen und die Beschädigung von Gegenständen. Für in Verwahrung genommene Gegenstände durch Mitarbeiter der Stadt Ratzeburg haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(4) Die Stadt Ratzeburg haftet nicht für finanzielle oder sonstige Nachteile, die der Veranstalter oder dem Benutzer dadurch entstehen, daß ihnen die Sportplatzanlage zu den vereinbarten Benutzungszeiten nicht überlassen werden kann.

 

§ 11

Nutzungsentgelte

Für die Benutzung der Sportplatzanlage kann ein Entgelt erhoben werden.

 

§ 12

Werbung und gewerbliche Betätigung

Das Aufstellen von Werbeeinrichtungen oder gewerbliche Betätigung innerhalb des Sportplatzgeländes ist nur mit Genehmigung der Stadt Ratzeburg zulässig.

 

§13

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.

Ratzeburg, den 19. März 1980 Stadt Ratzeburg

 

Der Magistrat

gez. Dr. Schmidt

(Dr. Schmidt)

Bürgermeister