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S a t z u n g
über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen
der Stadt Ratzeburg
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24. Januar 195o (GVOBl. Schl.-H. S. 25) in der Fassung vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 41o) und des Beschlusses der Stadtvertretung vom 28. Februar 1979 wird folgende Satzung erlassen:
§ 1
(1) Räume und Außenanlagen der Realschule, des Jugend und Sportheims, des Mineralbades "Aqua Siwa", des Rathauses, der Alten Wache, des städt. Kindergartens, der Altentagesstätte, der Sportplätze u.a. städt. öffentlicher Einrichtungen stehen in erster Linie den für sie gedachten Zwecken zur Verfügung.
(2) Außerhalb der Zweckbestimmung können diese Räume Dritten nur dann Überlassen werden, wenn die beantragte Nutzung nicht einer politischen Veranstaltung dient.
(3) Ausnahmen vom Abs. 2 erteilt der Magistrat.
§ 2
Die Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ratzeburg, den 1. März 1979
Stadt Ratzeburg
Der Magistrat
(S)
Dr. Schmidt
Bürgermeister
Stadt Ratzeburg Veröffentlicht:
Der Magistrat Ratzeburg, den 1. März 1979
gez. Dr. Schmidt
Bürgermeister (S)