1.2

S A T Z U N G

der Stadt Ratzeburg

zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 02.04.1990 (GVOBI. Schl.-H., S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.1991 (GVOBl. Schl.-H., S. 640/650) und des § 5 Landesdatenschutzgesetz vom 30.10.1991 (GVOBl. Schl.-H., S. 555) wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertretung vom 11.04.1994 folgende Satzung für die Stadt Ratzeburg erlassen:

Artikel I

Satzungszweck

Diese Satzung regelt gemäß § 5 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) die Verarbeitung personenbezogener Informationen (Daten durch die Stadt Ratzeburg, soweit Selbstverwaltungsaufgaben ausgeführt werden, um das Recht der Betroffenen zu gewährleisten, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer Daten zu bestimmen - informationelles Selbstbestimmungsrecht

Artikel II

Ehrung verdienter Bürger, Alters- und Ehejubiläen

Die Stadt Ratzeburg ist berechtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger gemäß § 10 Abs. 4 LDSG vom Einwohnermeldeamt zu erheben, soweit es für die Ehrung verdienter Bürger sowie bei Alters- und Ehejubiläen erforderlich ist.

Artikel III

Verwaltungsgebühren

Die Satzung der Stadt Ratzeburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 03.03.1993 wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender neuer § 9 eingefügt:

§ 9

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Stadt Ratzeburg ist berechtigt, die zur Gebührenermittlung und -festsetzung erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 LDSG zu erheben."

2. § 9 wird § 10.

Artikel IV

Gewerbe- und Grundsteuer

(1) Die Verwaltung der Gewerbesteuer sowie der Grundsteuer mit Ausnahme der Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge obliegt den Gemeinden aufgrund des Gesetztes zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbe- und der Grundsteuer. Die Stadt Ratzeburg ist zur Erhebung der zur Veranlagung und Zahlbarmachung der Gewerbe- und Grundsteuer erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 10 Abs. 4 LDSG berechtigt.

(2) Die Daten werden der Stadt Ratzeburg durch die Finanzämter übermittelt.

Artikel V

Hundesteuer

Die Satzung der Stadt Ratzeburg über die Erhebung einer Hundesteuer vom 17.12.1971 in der Fassung vom 03.12.1991 wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird § 15.

2. § 14 erhält folgende Fassung:

§ 14

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Stadt Ratzeburg ist berechtigt, die zur Ermittlung und Festsetzung der Steuer erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 LDSG zu erheben."

Artikel VI

Vergnügungssteuer

für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten

Die Satzung der Stadt Ratzeburg über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 26.06.1989, in der Fassung vom 11.06.1991, wird wie folgt geändert:

1. §§ 8, 9, 10 und 11 werden §§ 9, 10, 11 und 12.

2. § 8 erhält folgende Fassung:

§ 8

Verarbeitung personenbezogener Daten

Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen im Sinne des § 4 dieser Satzung wird die Stadt Ratzeburg ermächtigt, Angaben aus den Gewerbeanmeldungen und den Bescheinigungen über die Geeignetheit von Aufstellungsorten für Spielgeräte zu übernehmen und die erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß 5 10 Abs. 2 LDSG bei den Betroffenen zu erheben."

Artikel VII

Fremdenverkehrsabgabe

Die Satzung der Stadt Ratzeburg über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 17.05.1993 wird wie folgt geändert:

1. §§ 8, 9, 10 und 11 werden §§ 9, 10, 11 und 12

2. § 8 erhält folgende Fassung:

§ 8

Verarbeitung personenbezogener Daten

Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen im Sinne des § 7 dieser Satzung wird die Stadt Ratzeburg ermächtigt, Angaben über Betriebsinhaber aus den Gewerbeanmeldungen des Ordnungsamtes zu übernehmen und die erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß 5 10 Abs. 2 LDSG bei den Betroffenen zu erheben."

Artikel VIII

Gemeinschaftliches Vorkaufsrecht

Die Stadt Ratzeburg ist berechtigt, die im Rahmen der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 - 28 BauGB gemäß § 10 Abs. 4 LDSG übermittelten Daten

1. für die Durchführung des Festsetzungsverfahrens der Grundsteuer Straßenreinigungs- und Abfallbeseitigungsgebühren zu verwerten und

2. für die Durchführung des Festsetzungsverfahrens der Wasser und Abwassergebühren sowie der Entgelte für die Abnahme von Gas an die Stadtwerke Ratzeburg GmbH zu übermitteln.

Artikel IX

Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr Ratzeburg

Die Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr Ratzeburg vom 25.05.1993 wird wie folgt geändert:

§ 6 "Schuldner der Gebühren oder der Kostenerstattung" wird um folgenden Absatz (5) erweitert:

" (5) Die Stadt Ratzeburg ist berechtigt, die zur Gebührenermittlung und Gebührenfestsetzung erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Betroffenen gem. § 10 Abs. 2 LDSG zu erheben."

 

Artikel X

Städtischer Kindergarten

Die Satzung für den Kindergarten der Stadt Ratzeburg vom 13.09.1990, zuletzt geändert am 21.02.1994, wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender § 17 eingefügt:

" § 17

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Stadt Ratzeburg ist berechtigt, die für die Anmeldung und Aufnahme in den Kindergarten sowie für die Erhebung der Benutzungsentgelte erforderlichen personenbezogenen Daten der Kinder und deren Erziehungsberechtigten bei diesen gemäß § 10 Abs. 2 LDSG zu erheben."

2. § 17 wird § 18.

Artikel XI

Ersch1ießungsbeiträge

Die Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages in der Stadt Ratzeburg vom 26.11.1986, in der Fassung vom 09.12.1989, wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender § 13 eingefügt:

§ 13

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Stadt Ratzeburg ist berechtigt, die zur Beitragsermittlung und -festsetzung erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 10 Abs. 4 LDSG zu erheben und zu speichern.

(2) Die Daten dürfen aus dem Katasterbuchwerk, dem Grundbuch und Bauakten erhoben werden."

2. § 13 wird § 14.

Artikel XII

Straßenausbaubeiträge

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen und Wegen in der Stadt Ratzeburg vom 17.12.1981, in der Fassung vom 26.11.1986, wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender § 12 eingefügt:

§ 12

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Stadt Ratzeburg ist berechtigt, die zur Beitragsermittlung und -festsetzung erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 10 Abs. 4 LDSG zu erheben und zu speichern.

(2) Die Daten dürfen aus dem Katasterbuchwerk, dem Grundbuch und Bauakten erhoben werden."

2. § 12 wird § 13.

Artikel XIII

Straßenausbaubeiträge in Fußgängerzonen

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen in Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen in der Stadt Ratzeburg vom 03.10.1986, wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender § 10 eingefügt:

§ 10

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Die Stadt Ratzeburg ist berechtigt, die zur Beitragsermittlung und -festsetzung erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 10 Abs. 4 LDSG zu erheben und zu speichern.

(2)Die Daten dürfen aus dem Katasterbuchwerk, dem Grundbuch und Bauakten erhoben werden."

2. § 10 wird § 11.

Artikel XIV

Abwasserbeseitigung

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung in der Stadt Ratzeburg vom 21.11.1982, in der Fassung vom 07.12.1993, wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender § 17 eingefügt:

§ 17

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Stadt Ratzeburg ist berechtigt, die zur Beitragsermittlung und -festsetzung sowie zur Gebührenerhebung erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 10 Abs. 4 LDSG zu erheben und zu speichern.

(2)Die Daten dürfen aus dem Katasterbuchwerk, dem Grundbuch und Bauakten erhoben werden."

2. § 17 wird § 18.

Artikel XV

Abwasserbeseitigung

nicht 1eitungsgebunden

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung in der Stadt Ratzeburg vom 23.12.1982, in der Fassung vom 26.11.1986, wird wie folgt geändert:

Es wird folgender § 6 eingefügt:

§ 6

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Stadt Ratzeburg ist berechtigt, die zur Beitragsermittlung und -festsetzung sowie zur Gebührenerhebung erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 10 Abs. 4 LDSG zu erheben und zu speichern.

(2) Die Daten dürfen aus dem Katasterbuchwerk, dem Grundbuch und Bauakten erhoben werden."

Artikel XVI

Straßenreinung

Die Satzung der Stadt Ratzeburg über die Straßenreinigung vom 10.06.1971, in der Fassung vom 30.01.1990, wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender § 7 eingefügt:

§ 7

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Stadt Ratzeburg ist berechtigt, die zur Regelung der Reinigungspflicht erforderlichen personenbezogenen Daten der Betroffenen gemäß § 10 Abs. 4 LDSG zu erheben.

(2) Die Daten dürfen aus dem Katasterbuchwerk, dem Grundbuch und Bauakten erhoben werden."

2. § 7 wird § 8.

Artikel XVII

Straßenreinigung

Gebührensatzung

Die Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Ratzeburg vom 14.12.1990, in der Fassung vom 11.12.1992, wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender § 8 eingefügt:

§ 8

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Stadt Ratzeburg ist berechtigt, die zur Gebührenerhebung erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß 10 Abs. 4 LDSG zu erheben und zu speichern.

(2) Die Daten dürfen aus dem Katasterbuchwerk, dem Grundbuch und Bauakten erhoben werden."

2. § 8 wird § 9.

Artikel XVIII

 

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.1994 in Kraft.

Ratzeburg, den 13.04.1994

Zukowski

Bürgermeister