1.1
Neufassung der Satzung der
Stadt Ratzeburg
über die Erhebung von
Verwaltungsgebühren vom 16.05.2000
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 15.05.2000 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand der Gebühr
(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Stadt Ratzeburg in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von Beteiligten beantragt oder sonst von ihm/ihr im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
§ 2
Gebührenfreie Leistungen
Gebührenfrei sind:
§ 3
Gebührenbefreiung
(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit:
a) die Behörden des Bundes und der Länder sowie die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
b) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbereich betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen;
c) Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Absatz 1 genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.
(3) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.
§ 4
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle (Anlage 1), die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
(2) Mit Entstehen des Gebührentatbestandes
a) bis zum 31.12.2001 gelten die Gebührensätze der Spalte "in DM"
b) ab dem 01.01.2002 gelten die Gebührensätze der Spalte "in Euro".
(3) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den/die Gebührenpflichtige/n, des Umfangs, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen.
§ 5
Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme
von Anträgen und bei Widersprüchen
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrags, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung
begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist;
2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
3. eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
Im Falle der Ziff. 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.
(3) In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens
5,-- DM errechnet.
(4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.
§ 6
Gebührenpflichtiger
Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige/diejenige verpflichtet, der/die die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder der/die die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Entstehung der Gebührenpflicht, Erstattungen und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen richtet sich nach § 5 Abs. 5 KAG.
(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung pp. ausgehändigt wird.
(4) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden und es kann eine Sicherheit verlangt werden.
(5) Der/Die Gebührenpflichtige soll vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.
§ 8
Beitreibung
Rückständige Gebühren und Auslagen werden im Verwaltungswege beigetrieben.
§ 9
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Gebührenschuldner und zur Festsetzung der Verwaltungsgebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der nachstehenden erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Stadt Ratzeburg zulässig:
1. Angaben der Gebührenpflichtigen
2. Einwohnermeldedaten
3. Gewerbekartei
4. Angaben aus Steuerakten
5. Angaben aus Bauakten.
(2) Die Stadt ist befugt, über die anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenschuldner, mit denen für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese für die Erhebung von Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tage in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom 03.03.1993 in der Fassung der Änderungssatzung vom 09.02.1996 außer Kraft.
Ratzeburg, den 16.05.2000
Stadt Ratzeburg
Zukowski
(Bürgermeister)
Anlage 1 zur Neufassung der Satzung der
Stadt Ratzeburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Gebührentabelle -
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Gebührentatbestand Gebühr Gebühr
in DM in Euro
1. Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse,
soweit nachstehend
nicht
besonders aufgeführt 4,89 2,50
Für
Leistungen, die mit einem größeren Zeitaufwand als einer halben Stunde
verbunden
sind, erhöht sich die Gebühr je angefangene halbe Stunde um 48,90 25,00
2. Abschriften und Auszüge in deutscher Sprache, auch
aus Urkunden und
Akten je
angefangen DIN-A-4-Seite 29,34 15,00
Für
Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird die
doppelte
Gebühr erhoben.
Für
Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen,
Zeichnungen
und dgl. wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der
bei
durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die
Gebühr
beträgt für jede angefangene halbe Stunde 39,12
20,00
3. Fotokopien je Seite DIN
A4 1,96 1,00
DIN
A3 3,91 2,00
4 Ausfertigung von Lichtpausen und Großflächenkopien
je angefangene m² 39,12 20,00
Ausfertigung
von transparenten Lichtpausen, Großflächenkopien,
Ausdrucke
durch Plotter oder Lichtpausen, Kopien, Plots auf höherwertigem
Papier oder
farbige Plots je angefangene m² 78,23 40,00
5. Für schriftliche Auskünfte, soweit sie in dieser
Gebührentabelle nicht
besonders
aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben;
sie beträgt
für jede angefangene halbe Stunde 39,12 20,00
6. Druckstücke von Ortssatzungen, Plänen,
Hausordnungen, Vordrucken usw.
je nach den
Kosten der Herstellung und Vervielfältigung
7. Zweitausfertigungen eines Vertrages oder einer
anderen schriftlichen
Erklärung
je angefangene Seite 4,89 2,50
8. Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer
Erklärung (die von
Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird, ausgenommen die
Aufnahme
von Widersprüchen) je angefangene Seite 14,67 7,50
9. Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen
und
Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit 9,78 5,00
vorgeschrieben ist bis 977,92 500,00
10 Erteilung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides
nach Maßgabe ½
der Gebühr, die für die
des § 5
der Gebührensatzung angefochtene
Entscheidung
festgesetzt
worden ist
Gebühr Gebühr
in DM in Euro
11. Zweitausfertigung eines Ausweises, soweit nicht
nach dem
Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Personalausweise, nach
der Gebührenverordnung
zum Ausländergesetz oder nach anderen
speziellen Bestimmungen Gebühren zu erheben sind 9,78
5,00
12. Meldescheine (Vordrucke) Ersatz
der tatsächlichen Kosten
13. Ausstellung einer Ersatzkurkarte 9,78 5,00
14. Ausstellung von Ersatzlohnsteuerkarten 9,78 5,00
15. Ausstellung einer Bescheinigung über die
Zulässigkeit der
Lohnsteuerpauschalierung 9,78 5,00
16. Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und/oder
Überlassung von Unterlagen
zu
Einsicht oder zur Selbstherstellung von Abschriften, Auszügen usw.
für jede
angefangene halbe Stunde 9,78 5,00
17. Entleihung von Gesetzesblättern, Fachliteratur u.
a. je Band
und je angefangene
5 Tage 14,67 7,50
18. Einsicht in Archivgut in den Räumen des Archivs
pro Tag 4,89 2,50
19. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene
Hundesteuermarken 9,78 5,00
20. Bescheinigungen über den Stand des Steuerkontos 19,56 10,00
21. Zweitausfertigung einer Zahlungsbescheinigung 9,78 5,00
22. Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides 9,78 5,00
23. Ermittlung oder Schätzung von Abgaben vor Beginn
der Abgabepflicht
auf Antrag des Abgabepflichtigen 19,56 10,00
24. Feststellungen aus Abgabenkonten und -akten je
angefangene halbe Stunde 39,12 20,00
25. Ausstellung von
Steuerunbedenklichkeitsbescheinigungen 48,90 25,00
26. Bereitstellung von Trauzeugen aus dem Personal der
Stadtverwaltung
je Zeuge 29,34 15,00
27. Prüfung der Baufluchtlinien und ihre Eintragung in
Lagepläne 29,34 15,00
bis
97,79 50,00
28. Zustimmungserklärung zur Übertragung der
Straßenreinigungspflicht
auf eine
Dritten 29,34 15,00
29. Ausstellung von Bescheinigungen nach BauGB 97,79 50,00
30. Genehmigung von zusätzlichen Zuwegen und Zufahrten
über 97,79 50,00
Bürgersteige
31. Bauantragsvordrucke u. a. Ersatz
der tatsächlichen Kosten
32. Abschriften und Druckstücke von
Verdingungsunterlagen je nach Kosten der Herstellung
Gebühr Gebühr
in DM in Euro
33. Ausstellung von Bescheinigungen für
Kreditanstalten zu
Beleihungszwecken
a) für
Einfamilienhäuser 29,34 15,00
b) für
Zweifamilienhäuser 39,12 20,00
c) bei
zwei- und mehrgeschossigen Miethäusern 48,90 25,00
d) für Gewerbe-/Industriegrundstücke 97,97 50,00
e) für
sonstige Grundstücke 48,90 25,00
34. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für
Rechnung
Dritter
von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen
Anlagen ausgeführt werden, je angefangene
Stunde der Beaufsichtigung 78,23 40,00
35. Aufgrabungserlaubnis pro lfd. m 29,34 15,00
36. Abnahme eines Zweitwasserzählers 39,12 20,00
37. Entwässerungsgenehmigungen 48,90 25,00
bis
488,96 250,00
38. Bereitstellung des Kanalspülwagens mit Personal je
Stunde 195,58
100,00
39. Ausleihung von Kleingeräten pro Stück und Tag 19,56 10,00
40. Ausleihung von Verkehrszeichen pro Stück und Tag 9,78 5,00
41. Schriftliche Auskünfte mit Plan über Neuanschluss
an die Kanalisation
oder die
Wasserversorgung 48,90 25,00
bis 97,79 50,00
42. Schriftliche Auskünfte über Erschließungs-, Ausbau-
und
Anschlussbeiträge 48,90 25,00
43. Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen
Gewährleistung
jährlich
1,5 % des Ursprungswertes, mindestens jedoch 48,90 25,00
bei nicht
zu ermittelndem Geldwert jährlich 488,96
250,00
44. Erteilung von Vorrangseinräumungen,
Löschungsbewilligungen,
Freigabeerklärungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch 97,79 50,00
Für
Zweitausfertigungen vorstehender Erklärungen 48,90 25,00
45. Bescheinigung über das Bestehen oder Nichtbestehen
einer Firma oder über
den
Inhaber, ferner für Auskünfte oder Bescheinigungen über Identität
eines
Gewerbetreibenden mit dem Inhaber einer Firma 9,78 5,00
46. Genehmigungen zur Sondernutzung von öffentlichen
Verkehrsflächen 48,90 25,00
soweit
nicht eine spezielle Sondernutzungssatzung besteht bis
293,37 150,00
Gebühr Gebühr
in DM in Euro
47. Untersuchung von Störungen im Kanalanschluss eines
Grundstücks 48,90 25,00
bis
488,96 250,00
48. Erlaubnis für die Benutzung eines Sportplatzes für
nicht
sportliche Zwecke 48,90 25,00