Satzung

über die Benutzung von schulischen Einrichtungen

der Stadt Ratzeburg

 

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 07. Juni 2006 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

Zulassung von außerschulischen Veranstaltungen

 

(1) Die Räume und Außenanlagen (Anlagen) der Ernst-Barlach-Realschule sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Ratzeburg und stehen in erster Linie für schulische Zwecke zur Verfügung.

Schulische Veranstaltungen auch über den normalen Gebrauch hinaus haben den Vorrang vor sonstigen Veranstaltungen.

 

(2) Außerhalb dieser Zweckbestimmung können sie Dritten zur Nutzung überlassen werden; die dafür erforderliche Genehmigung wird vom Bürgermeister der Stadt Ratzeburg ausgesprochen.

 

(3) Die schulischen Einrichtungen können nur Dritten überlassen werden, wenn die beantragte Nutzung nicht einer politischen Veranstaltung dient.

 

(4) Ausnahmen vom Abs. 3 erteilt der Hauptausschuss.

 

 

§ 2

Benutzungserlaubnis

 

(1) Die Nutzung der Anlagen bedarf einer Benutzungserlaubnis.

Die Benutzungserlaubnis erteilt der Bürgermeister. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Nutzungserlaubnis.

 

(2) In den schulischen Einrichtungen sowie auf den gesamten Schulgeländen besteht ein Rauch- und Alkoholverbot. Ausnahmen von diesem Verbot bei außerschulischen Veranstaltungen kann der Bürgermeister erteilen.

 

 

§ 3

Pflichten des Veranstalters

 

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet,

 

1. den Nutzungstermin und Art und Umfang der geplanten Veranstaltung rechtzeitig mit

der Stadtverwaltung abzustimmen,


 

2. vor jeder Benutzung festgestellte und während der Benutzung aufgetretene Schäden und

Mängel umgehend, spätestens jedoch an dem der Veranstaltung folgenden Werktag, der Stadtverwaltung zu melden,

 

3. dafür Sorge zu tragen, daß während der Benutzung der Anlagen keine Schäden am Inventar

und den Räumen selbst verursacht werden,

 

4. dafür Sorge zu tragen, daß alle Anlagen nach der Benutzung in einem ordentlichen und gereinigten 

Zustand hinterlassen werden.

Die anfallenden Abfälle sind selbständig zu beseitigen (eigene Müllbehältnisse),

 

5. sich mit dem zuständigen Hausmeister rechtzeitig in Verbindung zu setzen, damit dieser

ein rechtzeitiges Aufschließen sowie eine ausreichende Einweisung gewährleisten kann.

 

6. eine ausreichende Anzahl von Aufsichtspersonen ist in Abstimmung mit dem zuständigen

Ordnungsamt, bzw. der Schulverwaltung bereitzustellen.

 

(2) Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.

 

(3) Die Stadtverwaltung hat den Veranstalter auf seine Pflichten schriftlich hinzuweisen. Sie ist ermächtigt, von dem Veranstalter eine Sicherheitsleistung einzufordern.

Der Veranstalter hat schriftlich anzuerkennen, über seine Pflichten einschließlich seiner persönlichen Haftung informiert worden zu sein.

 

(4) Veranstalter im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich der Nutzungsberechtigte.

Ist der Nutzungsberechtigte eine Organisation, so ist Veranstalter diejenige natürliche Person, die zur Vertretung der Organisation bzw. deren Mitglieder bestimmt oder berechtigt ist.

 

(5) Veranstaltern, die ihrer Reinigungspflicht nach Abs. 1 Nr. 4 nicht nachkommen, kann die Stadtverwaltung die Reinigungskosten auferlegen. Sie kann sich hierfür aus der hinterlegten Sicherheitsleistung bedienen.

 

(6) Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten als Veranstalter verletzt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO).

Die Pflichtverletzung kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

 

§ 4

Hausrecht

 

Der Bürgermeister und der Hausmeister üben das Hausrecht über die Anlagen aus.

Sie achten darauf, dass die allgemeine Ordnung in den Anlagen eingehalten wird und diese Räume nicht für unzulässige Zwecke missbraucht werden.

Die Veranstalter haben den Weisungen des Bürgermeisters und des Hausmeisters strikt und sofort Folge zu leisten.


 

 

§ 5

Haftung

 

 (1) Der Veranstalter haftet der Stadt Ratzeburg für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen und Verluste am Inventar oder den Räumen selbst, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigungen durch ihn, seine Beauftragten, oder durch Teilnehmer an der Veranstaltung entstanden sind.

 

(2) Der Veranstalter haftet für Personen - und Sachschäden, die anlässlich der Veranstaltung entstehen. Er hat alle Vorbereitungen zu treffen, die eine unverzügliche ärztliche Versorgung von Personen sicherstellen.

   

(3) Der Veranstalter hat für alle Schadenersatzansprüche einzustehen, die anlässlich seiner Veranstaltung gegen ihn oder die Stadt Ratzeburg geltend gemacht werden.

Wird die Stadt Ratzeburg wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Veranstalter verpflichtet, die Stadt von dem geltend gemachten Anspruch einschließlich der entstehenden Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe freizuhalten.

 

(4) Die Stadt Ratzeburg übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Veranstalter, den Veranstaltungsteilnehmern oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Anlagen entstehen.

Ebenso haftet die Stadt Ratzeburg nicht für abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände, die der Veranstalter oder Dritte in die Räumlichkeiten eingebracht haben.

 

 

§ 6

Gebühren, Fälligkeit

 

(1) Für Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden und Organisationen, die ihre Gemeinnützigkeit nachweisen können bzw. karitativen Zwecken dienen, sowie kirchliche Veranstaltungen, ist die Nutzung der Anlagen mit Ausnahme der Sporthallen gebührenfrei.

      

(2) Sollten die in Absatz 1 genannten Veranstalter Eintritt erheben, wird die Nutzungsgebühr unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch den Bürgermeister festgelegt.

 

(3) Die Gebühren werden mit Rechnungserteilung fällig.

Sie sind auf Verlangen der Stadt Ratzeburg jedoch bereits im Voraus zu entrichten. Im Falle des Verzuges erhöht sich die Gebühr für jeden angefangenen Monat um 1% nach Abgabenordnung.

 

(4) Gebührenschuldner ist der Nutzungsberechtigte.

Handelt es sich hierbei um eine nicht rechtsfähige Vereinigung, so ist der Veranstalter Gebührenschuldner.

 

(5) Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister.

 

 

 

§ 7

Rücktritt

 

Der Veranstalter ist zum Rücktritt berechtigt. Macht er davon mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung Gebrauch, so hat er eine Ausfallentschädigung von 10% der Gebühr, bei einem späteren Rücktritt von 30% zu errichten.

Kann zum Zeitpunkt des Rücktritts ein Ersatztermin vereinbart werden oder verringert sich der entstandene Schaden durch eine anderweitige Belegung, so kann dies auf Antrag bei der Berechnung der Ausfallentschädigung berücksichtigt werden.

 

 

§ 8

Ordnungsverstöße

 

Personen, die ohne Benutzungserlaubnis Veranstaltungen in den schulischen Anlagen ausrichten sowie Veranstalter, die gegen diese Satzung verstoßen, können dauernd oder zeitweise von der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden.

Die Hausmeister werden ermächtigt, bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Satzung das Hausrecht auszuüben und die betreffenden Personen aus den Anlagen zu verweisen.

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ratzeburg, 09. Juni 2006

 

Stadt Ratzeburg

Der Bürgermeister

 

                                                                                                   -LS-

Ziethen

-Bürgermeister-