6.13.1

ERHALTUNGSSATZUNG

Satzung der Stadt Ratzeburg über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Stadtgebietes

Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 16.12.86 (Gemeinde- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 1987, Seite 2) sowie des § 172 Baugesetzbuch in der Fassung vom 1.1.87 (BGBl. I S. 2253) wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertretung vom 20.02.1989 folgende Satzung erlassen:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 - räumlicher Geltungsbereich

§ 2 - sachlicher Geltungsbereich

§ 3 - Ordnungswidrigkeiten

§ 4 - Inkrafttreten

Anlage 1 - Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches         Übersichtskarte Maßstab 1 : 5000

§1

Räumlicher Geltungsbereich

Im Geltungsbereich dieser Satzung befindet sich die gesamte Stadtinsel einschließlich der Dämme und deren Anbindungsbereiche (Brückenköpfe) an die Vorstadt bzw. St. Georgsberg.

Der Übersichtsplan -Anlage 1- im Maßstab 1 : 7.500 in dem der Geltungsbereich umrandet ist, ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Sachlicher Geltungsbereich

1. Die Stadt Ratzeburg bezeichnet in dieser Satzung ein Gebiet, in dem

    1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestaltung (Absatz 2)
    2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 3)

der Abbruch, die. Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.

2. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

3. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wir>tschaftlich nicht mehr zumutbar ist.

Diese Satzung gilt unbeschadet der bestehenden Bebauungspläne, der Genehmigungspflicht baulicher Anlagen nach Vorschriften des Bauordnungsrechts sowie der Bestimmungen über den Schutz und die Erhaltung von Baudenkmälern und baulichen Ensembles nach den Vorschriften des Denkmalschutzrechts.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

Wer entgegen dieser Satzung eine bauliche Anlage ohne Genehmigung abbricht oder ändert, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 213 Abs. 1 Baugesetzbuch.

Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 2 Baugesetzbuch mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- Deutsche Mark geahndet werden.

§4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ratzeburg, den 01.03.1989

Stadt Ratzeburg          

In Vertretung

(Siegel)

(Rick)

Erster Senator

Hinweis:

Die Satzung kann ebenso wie der Plan zur Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches bei der Stadt Ratzeburg während der Dienststunden eingesehen werden.