6. 13.0

S a t z u n g

der Stadt Ratzeburg über die Erhaltung baulicher Anlagen

auf der Stadtinsel einschließlich der Brückenköpfe

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schl.-Holstein in der Fassung von 11.11.1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 410) und des § 39 h des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung von 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch Gesetz von 18.8.1979 (BGBl. I S. 949) wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertretung von 25.4.1983 und mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde folgende Satzung erlassen:

 

Inhaltsübersicht

§ 1       Räumlicher Geltungsbereich

§ 2       Sachlicher Geltungsbereich

6 3       Erhaltung baulicher Anlagen

§ 4       Ordnungswidrigkeiten

§ 5       Inkrafttreten

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung ist identisch mit den gesamten Bereich der Stadtinsel einschl. der Brückenköpfe. Die anliegende Übersichtskarte verdeutlicht parzellenscharf die Abgrenzung im Bereich der Brückenköpfe.

§ 2

Sachlicher Geltungsbereich

Im Geltungsbereich dieser Satzung steht eine große Anzahl erhaltenswerter baulicher Anlagen,

-          die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen           Anlagen das Stadtbild prägen,

-          die von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher   oder künstlerischer Bedeutung sind.

Der Altstadtgrundriß ist das Ergebnis einer rigorosen Neuordnung des 1693 durch Christian V. von Dänemark total zerstörten Ratzeburg und wird im Kern durch ein gradliniges rechtwinkliges Straßennetz geprägt. An den Rändern paßt es sich ungefähr dem Uferverlauf an. Der Markt und die von Osten auf ihn zuführende Langenbrückerstraße sowie die von ihm nach Westen verlaufende Herren- und Töpferstraße stehen in einem 3xial-symetrischen Bezug zueinander. Die Ost-West-Achse wird durch die Blockteilung im nördlich davon liegenden Inselbereich noch verstärkt, südlich davon besteht sie nur im Ansatz, wobei jedoch die Blockteilung durch diverse Neubauten der letzten Zeit (Kreisverwaltung, Volksbank an der Herrenstraße/Barlachstraße) wieder in den Vordergrund rückt und an den historischen großen quadratischen Baublock mit der St.-Petri-Kirche in der Mitte anschließt.

Der Dombereich nördlich des systematisch gegliederten Altstadtgefüges ist mit diesem nur durch 2, auf einen weiträumigen Anger mündende, Zufahrten locker verknüpft. Am sich verjüngenden Ende des von Lindenalleen in barocker Manier umfaßten Angers, hinter denen sich Einzelbauten locker gruppieren, bildet der romanische Backsteindom den Mittelpunkt des mittelalterlich geprägten Dombezirks.

Diese Satzung dient nach Maßgabe des § 3 der Erhaltung der Geschlossenheit der strengen 2- bis 3geschossigen Traufenhausbebauung der barocken Stadtanlage, die zusammen mit dem mittelalterlichen Dombereich und ihrer noch ungestörten Beziehung zueinander, den kulturellen und städtebaulichen Wert darstellt, den es zu bewahren gilt und der von prägender Bedeutung für das Stadtbild von Ratzeburg ist und in charakteristischen Ensembles und Straßenzügen diese geschichtlichen u. künstlerischen Epochen verkörpert.

Sie gilt unbeschadet des bestehenden Bebauungsplans Nr. 1 und seiner Änderungen, der Genehmigungspflicht baulicher Anlagen nach Vorschriften des Bauordnungsrechts sowie der Bestimmungen über den Schutz und die Erhaltung von Baudenkmälern und baulichen Ensembles (Denkmalsbereichen) nach den Vorschriften des Denkmalschutzrechts.

§ 3

Erhaltung baulicher Anlagen

Im Geltungsbereich dieser Satzung kann die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen aus den in Abs. 2 besonders bezeichneten Gründen versagt werden; von dem Erfordernis der besonderen Genehmigung ausgenommen sind innere Umbauten und innere Änderungen von baulichen Anlagen, die deren äußeres Erscheinungsbild nicht berühren.

Die Genehmigung darf gem. § 39 h (3) BBauG nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll,

  1. weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild prägt,
  2. weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung ist.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 156 (1) Ziff. 4 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 (GVOBI. I S. 2256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949), handelt, wer ein Gebäude in dem in § 1 bezeichneten Gebiet ohne Genehmigung abbricht oder ändert.

Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 156 (29) des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 18.8.1976 (BGB1. I S. 2256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949), mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-DM geahndet werden.

§5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Der Innenminister des Landes Schl.-Holstein hat mit Erlaß vom 28.9.1983, Az. IV 810 c - 512.34 - 53.100, die Genehmigung nach § 39 h (1) Satz 3 in Verbindung mit § 16 und § 6 (2 - 4) des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.7.1979 (BGBI. I S. 949) , erteilt.

Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Satzung sowie der gem. § 1 der Satzung zugehörende Plan zur Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs können bei der Stadt Ratzeburg während der Dienststunden eingesehen werden.

Ratzeburg, den 21.10.1983

Stadt Ratzeburg - Der Magistrat -

(Dr. Schmidt)

Bürgermeister

Die Bekanntmachung wurde bewirkt mit Ablauf des