6.2.0.2
I. Satzung zur Änderung der
Satzung
über die Erhebung des Erschließungsbeitrages der Stadt Ratzeburg vom 9. Dez. 1987
Aufgrund des § 127 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I Seite 2253) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung (GO) in der Fassung vom 16. Dezember 1986 (GVOBl. 1987 S. 2) wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Ratzeburg vom 8. Dez. 1987 folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages in der Stadt Ratzeburg vom 26. November 1986 wird wie folgt geändert
Die Präambel erhält folgende Fassung:
"Aufgrund des § 127 Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I Seite 2253) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung (GO) in der Fassung vom 22. Dezember 1982 (GVOBl. Seite 308) wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Ratzeburg vom 25. November 1986 folgende Satzung erlassen."
§ 2 Abs. 1 wird um folgende Ziffern ergänzt:
In § 2 Abs. 1 Ziff. 4 Buchstabe b) werden die Wörter
"sowie für Kinderspielplätze bis zu 15 v. H. der Summe der nach § 6 sich ergebenden Geschoßfläche"
gestrichen.
In § 2. Abs. 4 werden die Wörter "sowie Kinderspielplätze" gestrichen.
§ 8 Abs. 1, Ziff. 1 erhält folgende Fassung:
1.Eine Pflasterung, eine bituminöse Befestigung, Beton-, Schlackendecke oder eine gleichwertige Kunstdecke auf den Fahrbahnen mit dem erforder lichen Unterbau, einer Abschlußdecke, einer Rinne und Bordsteinen (Hoch- oder Tiefborde), - die Fahrbahn ist bei Vorhandensein der vorstehenden Merkmale auch ohne Bordstein endgültig hergestellt, wenn durch angrenzende Bauwerke die Funktion des Bordsteines ersetzt wird -,
Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
Ratzeburg, den 9. Dez. 1987
(Dr. Schmidt)
Bürgermeister