6.2.0.1

S a t z u n g

Über eine abweichende Festlegung der Bestandteile und Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlage "Ortsstraße Am Rensemoor, II. Bauabschnitt" in der Stadt vom 11. August 1987

Aufgrund der §§ 127 und 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 und gemäß § 8 (6) der Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages in der Stadt Ratzeburg vom 26. November 1986 wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Ratzeburg vom 10. August 1987 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Abweichungsregelung

In § 8 Abs. 1 bis 4 der Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages in der Stadt Ratzeburg werden die Merkmale für die endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen festgesetzt. Abweichend von dieser Regelung gilt:

Die Ortsstraße in Ratzeburg "Am Rensemoor, II. Bauabschnitt" von der Einmündung in die Bahnhofsallee bis zur Einmündung des Wirtschaftsweges (Gemarkung Neu Vorwerk, Flur 1., Flurstück 28/10) ist endgültig hergestellt im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts obwohl die Anlage zwischen Fahrbahn und Gehweg nur über eine Fließrinne ohne erhöhten Bordstein verfügt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 1. März 1986 in Kraft.

Ratzeburg, den 11. August 1987

(Dr. Schmidt)

Bürgermeister