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24.06.2021

Baumfällungen - Fachdienst Naturschutz veröffentlicht Leitfaden

Der Fachdienst Naturschutz des Kreises Herzogtum Lauenburg (untere Naturschutzbehörde) hat ein aktualisiertes Merkblatt zu den geltenden Vorschriften bei der Fällung von Bäumen und dem Abschneiden von Sträuchern und Hecken veröffentlicht. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz dürfen Bäume und Sträucher grundsätzlich nur in der Zeit Oktober bis Februar gefällt oder abgeschnitten werden.

Hintergrund sind häufige Anfragen zur Zulässigkeit von Fällungen oder Gehölzpflegearbeiten in den Frühjahrs- und Sommermonaten. Sei es zwingend erforderlich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder um die Bauarbeiten am neuen Haus zu ermöglichen oder den nachbarlichen Frieden an der Grundstücksgrenze zu wahren, es gibt viele Gründe, auch außerhalb der gesetzlichen Fristen Bäume fällen oder Hecken schneiden zu wollen. Das Naturschutzrecht hat dazu umfangreiche Regelungen unter Berücksichtigung des Artenschutzes und anderen betroffenen Rechtsgebiete getroffen. Hinzu kommt, dass die Verbotsfrist in den letzten Jahren geändert wurde und so auch noch in den benachbarten Bundesländern abweichende Regelungen bestanden.

Das jetzt unter https://www.kreis-rz.de/Fällverbotsfrist veröffentlichte Merkblatt soll den rechtlichen und fachlichen Hintergrund der Regelungen verdeutlichen und bei der richtigen Entscheidung Hilfestellung geben. Auch Kontaktdaten zu den Naturschutzexperten des Kreises für weitere Fragen sind enthalten.

Unabhängig von der Verbotsfrist ist für die Fällung größerer Bäume, ab einem Stammumfang von 2 Metern, stets eine Genehmigung des Fachdienstes Naturschutz einzuholen. Wer einen Baum kurz vor Beginn der Verbotsfrist fällen möchte, sollte immer auch eine gewisse Bearbeitungsfrist des Antrages einplanen. Ein Antrag Ende Februar wird mit großer Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die Fällung wegen der dann beginnenden Verbotsfrist erst im Oktober durchgeführt werden kann.

Quelle: Kreis Herzogtum Lauenburg, Fachdienst Presse- und Öffentlichkeitsarbeit