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18.11.2021

Gemeindewahlausschuss der Stadt Ratzeburg bestimmt Wahltermin für die Bürgermeisterwahl 2022

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters

Der Gemeindewahlausschuss der Stadt Ratzeburg für die Bürgermeisterwahl 2022 hat in seiner Sitzung am 17. November 2021 als Wahltermin den 20. Februar 2022 und für eine mögliche Stichwahl den 13. März 2022 bestimmt. Der Gemeindewahlleiter fordert nach § 57 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit § 51 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) und § 73 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters auf.

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters

Wahlvorschläge können von jeder in der Stadtvertretung vertretenen politischen Partei und Wählergruppe, mehreren politischen Parteien und Wählergruppen gemeinsam (gemeinsamer Wahlvorschlag) sowie jeder Bewerberin und jedem Bewerber für sich selbst eingereicht werden. Jede politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.

Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb des Wahlgebietes auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden. Wird keine Bewerberin oder kein Bewerber zu dieser Wahl zugelassen oder erhält die einzig zugelassene Bewerberin oder der einzig zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit, so erfolgt die Wahl durch die Stadtvertretung der Stadt Ratzeburg.

Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ist, wer

  • die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt oder die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Ein gültiger Wahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers enthalten. Er muss den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder den Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) enthalten.

Der Wahlvorschlag, den eine Bewerberin bzw. ein Bewerber für sich selbst einreicht, muss gemäß § 51 Abs. 3 GKWG von mindestens 115 Wahlberechtigten der Stadt Ratzeburg persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Entsprechende Vordrucke können bei dem Gemeindewahlleiter abgefordert werden.

Bei einem Vorschlag durch eine Partei oder Wählergruppe ist der Name der Partei oder der Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag ist der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen an dem Wahlvorschlag beteiligten Partei oder Wählergruppe anzugeben. Als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag kann nur benannt werden, wer

  • in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder
  • in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von der Mitgliederversammlung nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung)

hierzu gewählt worden ist.

Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Ein Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder ein gemeinsamer Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 22 GKWG) enthalten.

Entsprechende amtliche Formblätter einschließlich der notwendigen Anlagen werden von dem Gemeindewahlleiter der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg (E-Mail: wahlen@ratzeburg.de), auf Anforderung kostenfrei ausgegeben.

Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens Montag, 27. Dezember 2021, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist) bei der Gemeindewahlleiterin der Stadt Ratzeburg eingegangen sein.

Es wird jedoch gebeten, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Frist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Quelle: Stadt Ratzeburg