Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen nach und nach gegen einen aktuellen EU-Führerschein umgetauscht werden. Je nach Geburtsjahrgang und Ausstellungsdatum des Führerscheins gelten für den Umtausch gestaffelte Fristen.
Papierführerscheine, die vor 1999 ausgestellt wurden, müssen nach jahrgangsabhängigen Fristen getauscht werden:
Kartenführerscheine, die ab 1999 ausgestellt wurden, müssen nach Ausstellungsjahr des Führerscheins umgetauscht werden:
Führerscheininhaberinnen und -inhaber der Geburtsjahrgänge vor 1953 haben, unabhängig vom Ausstellungjahr ihres Führerscheins, Zeit bis zum 19. Januar 2033.
Beachten Sie, dass für die Ausstellung eines neuen Führerscheines eine Bearbeitungszeit von 3-6 Wochen benötigt wird. Beantragen Sie also rechtzeitig vor Fristablauf Ihren neuen Führerschein.
Für alle Führerscheininhaberinnen und -inhaber mit Wohnsitz im Kreis Herzogtum Lauenburg ist der Fachdienst Straßenverkehr als Führerscheinbehörde zuständig, unabhängig davon, wo der Führerschein ursprünglich ausgestellt wurde. Der Umtausch des Führerscheins kann in der Führerscheinbehörde in Lanken vor Ort mit Termin oder auf dem Postweg beantragt werden. Weitere Informationen dazu unter www.kreis-rz.de/strassenverkehr.
Ihr neuer Führerschein wird nach Fertigstellung durch die Bundesdruckerei automatisch an Ihre zuständige Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung versandt. Sobald der Führerschein angekommen ist, werden Sie benachrichtigt, wann und wo Sie Ihren Führerschein abholen können. Bitte buchen Sie dafür keinen neuen Termin in der Führerscheinbehörde in Elmenhorst/ OT Lanken. Bringen Sie zur Abholung bitte Ihren alten Führerschein und Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.
Ihr alter Führerschein wird entwertet. Sie können ihn dann entweder als Erinnerung mitnehmen oder Ihrem Amt zur Entsorgung überlassen.
Wer vergisst, seinen Führerschein rechtzeitig zu erneuern, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen. In diesem Jahr soll aber nach Beschluss der Innenministerkonferenz bis zu einem halben Jahr nach Ablauf der Umtauschfrist von einer Geldbuße abgesehen werden